Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 171 
Waffe ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 223. 
Tatsächliches Beisichtragen genügt nicht, Täter muß sich des die Gefahr er— 
höhenden Umstandes bewußt sein. Das Strafmindestmaß von einer Woche 
Gefängnis beim qualifizierten Hausfriedensbruch ist unzweckmäßig und zu 
hoch; Geldstrafe auch hier wünschenswert. 
Schwerer Hausfriedensbruch. 
§ 124. (L.) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet 
und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit ver- 
einten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in 
das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räumc, welche 
zum bffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, 
welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Gefängnis von einem Monat 
bis zu zwei Jahren bestraft. 
Es genügt das gewollte Verweilen unter der öffentlich zusammengerotteten 
Menschenmenge mit dem Bewußtsein der widerrechtlichen Absichten derselben. 
Landfriedensbruch. 
§ 125. (L.) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet 
und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten 
begeht, so wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt, wegen 
Landfriedensbruches mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 
(Sw.) Die Rädelsführer, sowie diejenigen, welche Gewalttätigkeiten gegen 
Personen begangen oder Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben, 
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässig- 
keit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. 
Ebenso wie bei 8§ 124. Auch hier braucht der einzelne Teilnehmer 
nicht selbst Gewalttätigkeiten zu begehen. Gewalttätigkeit gegen Sachen braucht 
nicht deren Beschädigung zu sein. Rädelsführer s. 115. 
Störung des öffentlichen Friedens. 
§ 126. (L.) Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens 
den öffentlichen Frieden stört, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der öffentliche Frieden ist gestört, wenn das Bewußtsein der 
durch die staatliche Einrichtung gewährleisteten Rechtssicherheit bei einem Teile 
der Bevölkerung, also nicht nur bei einem einzelnen Untertanen, erschüttert ist. 
Gemeingefährliche Verbrechen: §88 306, 307, 311; 312, 313, 315, 
321— 324. S. auch Sprengstoffgesetz. 
Haufenbildung. 
§ 127. (L.) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder 
befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.