Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

172 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
fugnis gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit 
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Wer sich einem solchen bewaffucten Haufen anschließt, wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft. 
Geheime Verbindung. 
* 128. (L.) Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, 
Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, 
oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere 
unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit 
Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
Verbindung ist eine organisierte Vereinigung auf gewisse Dauer, 
welche Unterordnung der Mitglieder unter den Gesamtwillen fordert. Die 
Absicht der Geheimhaltung braucht nicht auf ausdrücklichem, sie kann auch 
auf stillschweigendem Einverständnis der Mitglieder beruhen. Teilnahme 
ist irgendwelche Betätigung zu Zwecken der Verbindung, also ist keine formale, 
statutengemäße Mitgliedschaft erforderlich. Der Stifter braucht, um strafbar 
zu sein, nicht Mitglied zu sein. 
Verbindung. 
§ 129. (L.) Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken 
oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung 
von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist 
an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu einem Jahre, an den Stiftern 
und Vorstehern der Verbindung mit Gefängnis von drei Monaten bis zu 
zwei Jahren zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
Ungesetzliche Mittel sind nicht bloß solche, welche gegen die Straf- 
gesetze verstoßen. 
Aureizung zu Gewalttätigkeiten. 
§ 130. (L.) Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise 
verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffent- 
lich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis 
bis zu zwei Jahren bestraft.
	        
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