172 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
fugnis gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Wer sich einem solchen bewaffucten Haufen anschließt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
Geheime Verbindung.
* 128. (L.) Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein,
Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll,
oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere
unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit
Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Verbindung ist eine organisierte Vereinigung auf gewisse Dauer,
welche Unterordnung der Mitglieder unter den Gesamtwillen fordert. Die
Absicht der Geheimhaltung braucht nicht auf ausdrücklichem, sie kann auch
auf stillschweigendem Einverständnis der Mitglieder beruhen. Teilnahme
ist irgendwelche Betätigung zu Zwecken der Verbindung, also ist keine formale,
statutengemäße Mitgliedschaft erforderlich. Der Stifter braucht, um strafbar
zu sein, nicht Mitglied zu sein.
Verbindung.
§ 129. (L.) Die Teilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken
oder Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung
von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist
an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu einem Jahre, an den Stiftern
und Vorstehern der Verbindung mit Gefängnis von drei Monaten bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Ungesetzliche Mittel sind nicht bloß solche, welche gegen die Straf-
gesetze verstoßen.
Aureizung zu Gewalttätigkeiten.
§ 130. (L.) Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise
verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffent-
lich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren bestraft.