Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 173
Bevölkerungsklassen sind die besonders auf gesellschaftlichem
Boden erwachsenen Gliederungen des Volksorganismus nach Besitz, Beruf,
Beschäftigung, Gewerbe, Bildung, aber auch nach Religion und Abstammung.
Z. B. Deutsche und Polen, Arbeiter und Kapitalisten. Friedensgefährdung
siehe 8 126.
Geistlicher.
ds 130 a. (L.) Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes öffentlich
vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen
zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten
des Staats in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegen-
stande einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder
Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen Geistlichen oder anderen Religionsdiener,
welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes
Schriftstücke ausgibt oder verbreitet, in welchen Angelegenheiten des Staats
in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstande einer
Verkündigung oder Erörterung gemacht sind.
Staatsangelegenheiten sind auch Anordnungen von Behörden und Be-
amten. Friedensgefährdung §§ 126, 130.
Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen.
§ 131. (L.) Wer erdichtete oder entstellte Tatsachen, wissend, daß sie
erdichtet oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch
Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen,
wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren bestraft.
Tatsache ist ein gegenwärtiges oder vergangenes äußeres oder inneres
Ereignis, z. B. die Verurteilung polnischer Gymnasiasten wegen Teilnahme
an geheimen Verbindungen oder die Behauptung blinden Hasses der preußischen
Regierung gegen die polnischen Untertanen. Staatseinrichtungen sind
die bleibenden, dauernden Bestandteile der Verfassung (z. B. Monarchie, erbliches
Kaisertum) und der Verwaltung (z. B. Ministerverantwortlichkeit), mit welchen
der einzelne Staat sich einrichtet. Verächtlichmachung liegt vor, wenn der
Vorwurf der sittlichen Verwerflichkeit erhoben wird.
Amtsanmaßung.
5 132. (I.) Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes
vorgenommen werden darf, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.