Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

178 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
§ 143. (I.) Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht 
ganz oder teilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, 
wird mit Gefängnis bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Teilnehmer Anwendung. 
Die auf Täuschung berechneten Mittel, also solche, welche 
zum Nachweise von gänzlichen oder teilweisen Befreiungsgründen dienen sollen, 
brauchen nicht notwendig zur Täuschung geeignet zu sein und Erfolg zu 
haben. Die Anwendung der Mittel muß gegenüber der Behörde geschehen, 
welche in irgend einer Instanz über die Militärpflicht zu entscheiden hat. 
Verleitung zur Auswanderung. 
§ 144. (L.) Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vor- 
spiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben 
oder durch andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu 
verleiten, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die geschäftsmäßige Verleitung ist eine gewerbsmäßige, der nur die 
Absicht der Gewinnziehung nicht innezuwohnen braucht. 
Seeverordnungen. 
§ 145. (L. bez. A.) Wer die vom Kaiser 
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, 
über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoße von Schiffen 
auf See, oder 
in betreff der Not= und Lootsensignale für Schiffe auf See und auf 
den Küstengewässern 
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark bestraft. 
Es sind ergangen: 
1. V.O. z. Verhütg. des Zusammenstoßens der Schiffe auf See v. 
9./5. 97 (R.G.Bl. S. 203). 
2. V.O. über das Verhalten d. Schiffer nach einem Zusammenstoß 
von Schiffen auf See v. 15./8. 76 (R.G. Bl. S. 189). 
3. Not= u. Lootsen-Signalordnung für Schiffe auf See und auf den 
Küstengewässern v. 14./8. 76 (R.G.Bl. S. 187). 
4. V.O. betr. Lichter= u. Signalführung der Fischerfahrzeuge und der 
Lootsendampffahrzeuge v. 10./5. 97 (R.G. Bl. S. 215). 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber. 
§ 145 a. (I.) Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den Inhaber, 
in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, ohne die
	        
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