Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 179 
erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt und in den Verkehr bringt, wird 
mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Teil des Nennwerts der aus- 
gegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens aber drei- 
hundert Mark beträgt. 
8. Abschnitt. 
Münzverbrechen und Münzvergehen. 
Münzverbrechen. 
* 146. (Sw.) Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder 
Papiergeld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen 
oder sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde 
durch Veränderung an demselben den Schein eines höheren Wertes oder ver- 
ufenem Gelde durch Veränderung an demselben das Ansehen eines noch 
geltenden gibt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft; auch 
ist Polizei-Aufsicht zulässig. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein. 
Das nachgemachte oder veränderte Geld wird gebraucht, auch wenn es 
z. B. zur Erlangung von Kredit bloß vorgezeigt, also nicht verausgabt wird. 
8 147. (Sw.) Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen 
Anwendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nach- 
gemachte oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf den- 
jenigen, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches 
entweder in Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Aus- 
lande einführt. 
Münzvergehen. 
§ 148. (A.) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes 
empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit 
Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Das Vergehen des § 148 wird vielfach, auch von besseren Leuten verübt. 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber usw. 
§ 149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle ver- 
tretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren ge- 
hörenden Zins-, Gewinnanteils= oder Erneuerungsscheine, welche von dem 
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