Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 179
erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt und in den Verkehr bringt, wird
mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Teil des Nennwerts der aus-
gegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens aber drei-
hundert Mark beträgt.
8. Abschnitt.
Münzverbrechen und Münzvergehen.
Münzverbrechen.
* 146. (Sw.) Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder
Papiergeld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen
oder sonst in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde
durch Veränderung an demselben den Schein eines höheren Wertes oder ver-
ufenem Gelde durch Veränderung an demselben das Ansehen eines noch
geltenden gibt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft; auch
ist Polizei-Aufsicht zulässig.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein.
Das nachgemachte oder veränderte Geld wird gebraucht, auch wenn es
z. B. zur Erlangung von Kredit bloß vorgezeigt, also nicht verausgabt wird.
8 147. (Sw.) Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen
Anwendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nach-
gemachte oder verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf den-
jenigen, welcher nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches
entweder in Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Aus-
lande einführt.
Münzvergehen.
§ 148. (A.) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes
empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit
Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Das Vergehen des § 148 wird vielfach, auch von besseren Leuten verübt.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber usw.
§ 149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle ver-
tretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren ge-
hörenden Zins-, Gewinnanteils= oder Erneuerungsscheine, welche von dem
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