Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 183
Versicherung an Eidesstatt.
§ 156. (L.) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides-
statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder
unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird
mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
Die Versicherung an Eidesstatt, mündlich und schriftlich möglich,
muß zum Ausdrucke bringen, daß sie an Eidesstatt ausgestellt bez. abgegeben
ist. Es genügt, wenn sie nach dem Verfahren oder dem Gegenstande von
der hiernach zuständigen Behörde als Beweismittel nicht ausgeschlossen ist.
Eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen ist befugt z. B. der Standes-
beamte; in Sachsen die Einkommensteuer-Reklamationskommission; die Gerichte
in Zivil= und Strafsachen zur Glaubhaftmachung; die Universitätsbehörden
bei Erteilung der Doktorwürde für die Versicherung, daß der Kandidat die
Prüfungsarbeiten selbständig gefertigt hat.
Strafermäßigung.
§ 157. Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides
/§8 154, 155) oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht,
so ist die an sich verwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Vierteil zu er-
mäßigen, wenn
1. die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen
eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, oder
2. der Aussagende die falsche Aussage zu gunsten einer Person,
rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat,
ohne über sein Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt
worden zu sein.
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe
nach Maßgabe des § 21 in Gefängnisstrafe zu verwandeln.
Das Strafminimum ist 4 ½/ Monate Gefängnis. Diese Strafermäßigung
kommt nur dem Täter, nicht dem Anstifter zu gute.
§l 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher sich
eines Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht
hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn
eingeleitet und bevor ein Rechtsnachteil für einen anderen aus der falschen
Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben
hat, widerruft.