Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 183 
Versicherung an Eidesstatt. 
§ 156. (L.) Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides- 
statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung wissentlich falsch abgibt oder 
unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch aussagt, wird 
mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Die Versicherung an Eidesstatt, mündlich und schriftlich möglich, 
muß zum Ausdrucke bringen, daß sie an Eidesstatt ausgestellt bez. abgegeben 
ist. Es genügt, wenn sie nach dem Verfahren oder dem Gegenstande von 
der hiernach zuständigen Behörde als Beweismittel nicht ausgeschlossen ist. 
Eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen ist befugt z. B. der Standes- 
beamte; in Sachsen die Einkommensteuer-Reklamationskommission; die Gerichte 
in Zivil= und Strafsachen zur Glaubhaftmachung; die Universitätsbehörden 
bei Erteilung der Doktorwürde für die Versicherung, daß der Kandidat die 
Prüfungsarbeiten selbständig gefertigt hat. 
Strafermäßigung. 
§ 157. Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides 
/§8 154, 155) oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht, 
so ist die an sich verwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Vierteil zu er- 
mäßigen, wenn 
1. die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, oder 
2. der Aussagende die falsche Aussage zu gunsten einer Person, 
rücksichtlich welcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat, 
ohne über sein Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt 
worden zu sein. 
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe 
nach Maßgabe des § 21 in Gefängnisstrafe zu verwandeln. 
Das Strafminimum ist 4 ½/ Monate Gefängnis. Diese Strafermäßigung 
kommt nur dem Täter, nicht dem Anstifter zu gute. 
§l 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher sich 
eines Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt schuldig gemacht 
hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn 
eingeleitet und bevor ein Rechtsnachteil für einen anderen aus der falschen 
Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben 
hat, widerruft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.