Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

J. 
Gerichtsverfassungsgesetz 
vom 27. Januar 1877 
(Reichsgesetzblatt von 1877, Seite 41; neue vom 1. Januar 1900 ab 
geltende Fassung: Reichsgesetzblatt von 1898, Seite 371). 
Ferner Abänderung durch Gesetz vom 5. Juni 1905 (siehe Nachtrag) 
Reichsgesetzblatt von 1905, Seite 533. 
Dorbemerkung. 
Dem Dolizeibeamten muß es wünschenswert erscheinen, das prozessuale 
Derfahren kennen zu lernen, welches eine strafbare Handlung vom Augen- 
blicke ihrer Entdeckung an bis in die Seit der Strafvollstreckung hinein zu 
durchlaufen hat. Das Derständnis des prozessualen Derfahrens setzt aber die 
Kenntnis der Organisation und Dersonalbesetzung der Gerichte 
und Staatsanwaltschaften voraus, welche im Gerichtsverfassungsgesetze 
niedergelegt sind. 
Der nachfolgende Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetze über- 
geht alle Bestimmungen, welche nur für die Givilgerichtsbarkeit 
Zedeutung haben. Er bringt die Dorschriften über die innere Organisation 
der strafrechtlichen Instanzgerichte nur gedrängt. Im Wortlaut hingegen 
finden sich alle Daragraphen des Gesetzes über die äußere Organisation 
der Instanzgerichte und Staatsanwaltschaften, sowie über deren einzelne 
Suständigkeiten in Strafsachen. 
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