Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 195 
Unzüchtige Schriften usw. 
8 184. (L.) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe 
bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 
1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, ver- 
kauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, 
ausstellt oder anschlägt, oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der 
Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, an- 
kündigt oder anpreist; 
2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person 
unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet; 
3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an 
Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche 
Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist; 
4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, un- 
züchtigen Verkehr herbeizuführen. 
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Eine Schrift, Abbildung oder Darstellung ist unzüchtig, wenn ihr 
Gesamtcharakter geeignet ist, das Scham= und Sittlichkeitsgefühl in geschlecht- 
licher Beziehung zu verletzen; gröbliche Verletzung wird nicht verlangt; es 
genügt Verletzung des normalen allgemeinen Gefühls für Scham und Sitte. 
Zwar nicht entscheidend, vielfach aber ausschlaggebend ist der Zweck der Schrift 
usw., dem Sinnenkitzel zu dienen. Art der Ausführung und der Verbreitung 
der Schrift usw. sind zur Beurteilung mit heranzuziehen. Die Verfolgung 
rein künstlerischer oder rein wissenschaftlicher bezw. erzieherischer Zwecke schließt 
die Unzüchtigkeit aus. Feilhalten ist bereit halten zum Verkauf in einer 
dem Publikum sichtbaren Weise. Anschlagen ist auch anschreiben, anzeichnen, 
anmalen an eine Wand. Verbreiten heißt einem nicht geschlossenen Kreise 
des Publikums zugängig machen. Zu unzüchtigem Gebrauche be- 
stimmte Gegenstände sind z. B. Präservativs, also ausschließlich für 
den Geschlechtsverkehr, aber auch zur Selbstbefriedigung oder Befriedigung 
unter Weibern bestimmte Gegenstände, nicht solche, welche auch zu Heilzwecken 
oder Zwecken der Gesundheit dienen, z. B. Spritzen zum Ausspülen des weib- 
lichen Geschlechtsteils. Oeffentliche Ankündigungen zur Herbeiführung unzüch- 
tigen Verkehrs, z. B. Inserate zur Anbahnung außerehelichen Geschlechtsverkehrs, 
Päderastie und der sog. lesbischen Liebe (Verkehr unter Weibern). 
8 184a. (L. bez. A.) Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, 
welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person 
unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird mit Ge— 
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