Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

196 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
bestraft. 
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen sind gemeint, die nicht gerade 
das Scham= und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, die 
aber doch besonders roh und gemein oder unanständig sind. Gröbliche Ver- 
letzung ist eine besonders starke Verletzung. 
Unzüchtige Gerichtsverhandlungsberichte. 
§ 18 4b. (L. bez. A.) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder 
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhand- 
lungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit aus- 
geschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu grunde liegenden 
amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, 
Aergernis zu erregen. 
Hier genügt, daß die Mitteilung geeignet ist, Anstoß zu erregen. Wirklich 
Anstoß braucht nicht genommen worden zu sein. 
14. Abschnitt. 
Beleidigung. 
Beleidigung. 
§ 185. (L. bez. A.) Die Beleidigung wird mit Geldstrafe bis zu 
sechshundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Geld- 
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Beleidigung im Sinne von § 185 ist die vorsätzliche unberechtigte 
Kundgebung gegen die Ehre, d. i. die äußere Achtung, auf welche der lebende 
Mensch Anspruch hat. Die Kundgebung kann in Worten, schriftlich, mündlich 
und gesungen, in Gesten und Geberden, z. B. durch Ausspucken, in Tönen, 
gesungen, gepfiffen, auf einem Instrument gespielt („Du bist verrückt, mein 
Kind“) und in Handlungen (Illumination beim Auszuge eines mißliebigen 
Mieters) bestehen. Der Täter muß diese Kundgebung wollen; fahrlässige 
Beleidigung (Ausspucken vor einer Person, der dasselbe gar nicht gelten soll) 
ausgeschlossen. Der Täter muß wissen oder die Möglichkeit erwägen, daß 
seine Kundgebung die Ehre eines anderen verletzt. Die Absicht zu beleidigen 
wird zur Strafbarkeit nicht erfordert. Der Täter muß wissen, daß er zu 
seiner Kundgebung kein Recht hat. Im allgemeinen gibt es überhaupt kein 
Recht, die Ehre eines anderen zu verletzen; nur unter besonderen Umständen 
räumt das Gesetz selbst ein solches Recht ein. Die Beleidigung ist vollendet, 
wenn ein andrer, der nicht notwendig der Beleidigte selbst zu sein braucht,
	        
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