198 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen
begangen ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen
Tag Gefängnis ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark
erkannt werden.
Hier muß der Täter bestimmt wissen, daß die behauptete oder verbreitete
Tatsache nicht wahr ist. Die bloße Erwägung, sie könne möglicherweise nicht
wahr sein, genügt nicht. Dem Täter muß bewiesen werden, daß die Tat-
sache nicht wahr ist und er dies gewußt hat. „Kredit ist das Vertrauen,
welches eine Person hinsichtlich der Erfüllung ihrer vermögensrechtlichen Ver-
bindlichkeiten genießt". Kredit gefährdend ist die Tatsache, welche dieses
Vertrauen beeinträchtigt. Während im übrigen eine Firma nicht, nur ihr
Inhaber, beleidigt werden kann, können Aktien= und Handelsgesellschaft wegen
verleumderischer Kreditgefährdung klagen.
Buße.
§ 188. In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Verlangen des
Beleidigten, wenn die Beleidigung nachteilige Folgen für die Vermögens-
verhältnisse, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt,
neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zur erlegende Buße bis zum
Betrage von sechstausend Mark erkannt werden.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent-
schädigungsanspruches aus.
Die Buße ist keine Strafe, sondern eine privatrechtliche Entschädigung.
Andenken des Verstorbenen.
§ 189. (L. bez. A.) Wer das Andenken eines Verstorbenen dadurch
beschimpft, daß er wider besseres Wissen eine unwahre Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in
der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark erkannt werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des
Ehegatten des Verstorbenen ein.
Verstorbene können im übrigen strafrechtlich nicht beleidigt werden, weil
die Ehre als äußere Achtung nur dem Lebenden zukommt. Das berechtigte
religiöse Gefühl soll geschützt werden, mit welchem der Ueberlebende seines