Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 199
verstorbenen Vaters, seiner Mutter, seines Kindes oder seines Ehegatten
gedenkt. Im übrigen s. 8 186.
Wahrheitsbeweis bei Behauptung strafbarer Handlung.
§ 190. Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine strafbare
Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der
Beleidigte wegen dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Der
Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte wegen
dieser Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig frei-
gesprochen worden ist.
§ 191. Ist wegen der strafbaren Handlung zum Qwecke der Herbei-
führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht, so ist bis
zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung der Untersuchung nicht stattfinde, oder
bis zur Beendigung der eingeleiteten Untersuchung mit dem Verfahren und
der Entscheidung über die Beleidigung inne zu halten.
Inzwischen ruht die Verjährung (§ 69).
Strafbarkeit bei gelungenem Wahrheitsbeweis.
5+ 192. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten
Tatsache schließt die Bestrafung nach Vorschrift des § 185 nicht aus, wenn
das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder
Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Wer den Nachweis einer behaupteten oder verbreiteten ehrenrührigen
Tatsache erbringt, kann zwar nicht aus § 186, er soll aber gleichwohl aus
§ 185 wegen Beleidigung bestraft werden, wenn er die direkte Absicht,
zu beleidigen, hatte. Diese Absicht wird geschlossen aus der Form, z. B. dem
Wortlaute, dem Tonfall, der Geste bei der Aeußerung, oder aus den Um-
ständen, welche die Behauptung begleiten, z. B. aus der ganzen Situation,
dem persönlichen Verhältnisse der Parteien usw.
Wahrnehmung berechtigter Interessen ufw.
–193. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerb-
liche Leistungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Ausführung oder Ver-
teidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht
werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Unter-
gebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und
ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht.
Auch im Falle des § 193 muß die direkte Absicht, zu beleidigen,
aus der Form oder den Umständen bewiesen werden. Das bloße Bewußtsein,