200 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
eine Aeußerung sei ehrverletzend, genügt hier ebensowenig wie in § 192.
Eine Aeußerung zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
liegt z. B. vor, wenn der im Alimentenprozesse Beklagte behauptet, die
Klägerin habe mit einem andern, einem Ehemann, geschlechtlich verkehrt. Be-
rechtigte Interessen sind solche, deren Wahrnehmung das Recht erlaubt. Die
Aeußerung muß gerade den Zweck haben, Rechte auszuführen und zu ver-
teidigen oder berechtigte Interessen zu schützen. Die berechtigten Interessen
können eigene und fremde sein; zur Wahrnehmung fremder Interessen muß
aber der Aeußernde wieder ein eigenes berechtigtes Interesse haben. Daher
kein allgemeines Recht der Presse, vermeintliche Uebelstände zu rügen.
Strafantrag.
§ 194. Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.
Die Zurücknahme des Antrages (88 185 bis 193) ist zulässig.
„Antrag“, regelmäßig nur des Verletzten, Beleidigten oder des Ver-
treters (vergl. aber §§ 189, 195, 196, 197).
Antrag des Ehemanns.
§ 195. Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als ihr
Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
Antragsberechtigt ist der Ehemann auch nach inzwischen erfolgtem Tode
der Ehefrau.
Antrag des Vorgesetzten.
§ 196. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten,
einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie
in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren
Beruf begangen ist, so haben außer den unmittelbar Beteiligten auch deren
amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.
In Beziehung auf den Beruf, d. h. Gegenstand oder Grundlage
der Beleidigung muß eine amtliche Tätigkeit sein; außeramtliches Verhalten
gehört nicht hierher.
Ermächtigung beleidigter Körperschaft.
§ 197. (L.) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung
gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats,
oder gegen eine andere politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe
darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.
Wechselseitige Beleidigungen.
§ 198. Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Teile auf
Bestrafung angetragen worden, so ist der andere Teil bei Verlust seines
Rechts verpflichtet, den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der