Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 205
gerissen worden, oder sind andere milderne Umstände vorhanden, so tritt Ge—
fängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
8 213 bezieht sich nur auf 8 212 und setzt besondere Fälle
der nicht mit Ueberlegung ausgeführten vorsätzlichen Tötung unter mildere
Strafe. Ohne eigene Schuld ist der Täter gereizt worden, wenn er zu
den Mißhandlungen oder schweren Beleidigungen (schwere innere Kränkungen),
die sich nicht notwendig gegen seine eigene Person zu richten brauchen, keinen
hinreichenden Anlaß gegeben hat. Auf der Stelle ist auch hier nicht
gleichbedeutend mit „an Ort und Stelle“. Der Täter muß nur noch unter
dem Einflusse des durch die Mißhandlungen oder schweren Beleidigungen
hervorgerufenen hochgradigen Affektes stehen. Im übrigen kommen strafmindernd
mildernde Umstände aller Art (s. § 81) in Betracht.
Totschlag bei anderer Straftat.
§ 214. (Sw.) Wer bei Unternehmung einer strafbaren Handlung, um
ein der Ausführung derselben entgegentretendes Hindernis zu beseitigen oder
um sich der Ergreifung auf frischer Tat zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen
tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem
Zuchthaus bestraft.
Auch § 214 nimmt nur einen besonderen Fall von § 212, einer nicht
mit Ueberlegung ausgeführten Tötung, an, der aber mit erhöhter Strafe be-
droht wird. Unternehmung ist hier jede Handlung, durch welche die
Absicht, eine Straftat zu begehen, offenbar wird.
Aszendententotschlag.
§ 215. (Sw.) Der Totschlag an einem Verwandten aufsteigender Linie
wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zucht-
haus bestraft.
Der Teilnehmer an dem Verbrechen von § 215 ist nach § 212 zu
bestrafen, wenn für ihn der Getötete kein Verwandter aufsteigender Linie ist;
dies folgt aus §§ 50, 52.
Tötung auf Verlangen.
§ 216. (L.) Ist Jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Ver-
langen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Gefängnis nicht
unter drei Jahren zu erkennen.
Die Tötung muß ernstlich und ausdrücklich, d. h. mit Worten oder un-
zweideutigen Geberden, verlangt werden; bloße Einwilligung des Getöteten
genügt nicht.
Kindesmord.
§ 217. (Sw.) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich
nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren
bestraft.