Einzufügen in Bd. 1 vor Seite 21 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Gesetz,
betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Vom 5. Juni 1905.
Reichs-Gesetzblatt Nr. 24, Seite 533 ff.
Die 88 27, 28 und 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes erhalten folgende Fassung:
§ 27.
Die Schöffengerichte sind zuständig:
1. für alle Uebertretungen:
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von höchstens drei Monaten
oder Geldstrafe von höchstens 600 Mark, allein oder neben Haft oder in Ver-
bindung miteinander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht sind, mit
Ausnahme der im § 320 des Strafgesetzbuchs und der im §74 dieses Gesetzes
bezeichneten Vergehen;
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen, wenn die Verfolgung
im Wege der Privatklage geschieht;
3a. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Körperverletzungen;
3b. für das Vergehen des Hausfriedensbruches im Falle des § 123 Abs. 3 des
Strafgesetzbuchs;
3c. für das Vergehen der Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens im
Falle des § 241 des Strafgesetzbuchs:
3d. für das Vergehen des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. 2,
der §§ 290, 291 und 298 des Strafgesetzbuchs, sowie des § 93 Abs. 3 der
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (R.G.Bl. S. 175);
4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs,
wenn der Wert des Gestohlenen 150 Mark nicht übersteigt;
5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs,
wenn der Wert des Unterschlagenen 150 Mark nicht übersteigt;
. 6. für das Vergehen des Betrugs im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs, wenn
der Schaden 150 Mark nicht übersteigt;
7. für das der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des Strafgesetzbuchs, wenn
der Schaden 150 Mark nicht übersteigt; ·
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der Hehlerei in
den Fällen des § 258 Nr. 1 und des § 259 des Strafgesetzbuches, wenn die
Handlung, auf welche sich die Begünstigung oder die Hehlerei bezieht, zur
Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört.
8 28.
Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichtes durch den Wert einer Sache oder den
Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, daß der
Wert oder Schaden mehr als 150 Mark beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur
dann auszusprechen, wenn aus anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung geboten
erscheint.