Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

208 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
wissen Sachkenntnis verbundene Tätigkeit. Gewerbe jede fortgesetzte, auf 
Erzielung eines Erwerbes gerichtete Tätigkeit, nicht aber die bloßen Akte der 
eigenen Vermögensverwaltung, wie das Vermieten von Wohnungen im eignen 
Hause. Gewerbe kann auch in Leistung persönlicher, ohne Sachkenntnis aus- 
geübter Dienste bestehen (Portier durch unterlassene Treppenbeleuchtung). 
17. Abschnitt. 
Körperverletzung. 
Einfache Körperverletzung. 
§ 223. (L. bez. A.) Wer vorsätzlich einen anderen körperlich miß- 
handelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit 
Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark 
bestraft. 
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist 
auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen. 
Körperliche Mißhandlung ist eine nicht unerhebliche Störung des 
körperlichen Befindens. Gesundheitsbeschädigung ist eine solche Störung 
des körperlichen Befindens, welche sich als Krankheit oder bei schon vorhandener 
Krankheit als eine Steigerung derselben bezeichnen läßt. Die Mißhandlung 
oder Gesundheitsbeschädigung muß gewollt sein, d. h. der Täter muß erkennen, 
daß seine Handlung einen solchen Erfolg haben werde. Die Handlung muß 
bewußtermaßen eine widerrechtliche sein. Der Arzt darf ohne Einwilligung 
des Patienten durch operativen Eingriff, selbst im Interesse des Patienten, 
die körperliche Unversehrtheit nicht verletzen. Die Grenzen des Züchtigungsrechtes 
der Eltern, des Lehrherrn, des Lehrers (nach bürgerlichem Rechte, nach der Gewerbe- 
ordnung, bezw. nach Landesrecht, Schulgesetzen zu bestimmen) darf nicht über- 
schritten werden. Der Ehemann hat gegenüber der Frau nach dem Bürgerlichen 
Gesetzbuche kein Züchtigungsrecht. Irrtum über Züchtigungsrecht macht nicht 
straflos, wenn der Täter glaubt, er sei nach den außerhalb des Strafgesetzes 
liegenden Bestimmungen zur Züchtigung berechtigt, dagegen straflos, wenn er 
über sein Verhältnis zum Gezüchtigten irrt. Die Ueberschreitung des 
Züchtigungsrechts kann eine vorsätzliche oder fahrlässige sein. Glaube an ein 
sogenanntes abgeleitetes Züchtigungsrecht macht straflos, wenn der Täter z. B. dem 
Knaben, der ihn in ungezogener Weise verhöhnt, mäßig züchtigt in der An- 
nahme, die Eltern des Kindes würden mit einer solchen Zurückweisung der 
Unart des Kindes einverstanden sein. Eine Ohrfeige oder sonstiger Schlag 
ist Körperverletzung, wenn der Täter Schmerz, ist Beleidigung, wenn er Ehr- 
verletzung hervorrufen wollte. — Strafantrag erforderlich (§ 232).
	        
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