208 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
wissen Sachkenntnis verbundene Tätigkeit. Gewerbe jede fortgesetzte, auf
Erzielung eines Erwerbes gerichtete Tätigkeit, nicht aber die bloßen Akte der
eigenen Vermögensverwaltung, wie das Vermieten von Wohnungen im eignen
Hause. Gewerbe kann auch in Leistung persönlicher, ohne Sachkenntnis aus-
geübter Dienste bestehen (Portier durch unterlassene Treppenbeleuchtung).
17. Abschnitt.
Körperverletzung.
Einfache Körperverletzung.
§ 223. (L. bez. A.) Wer vorsätzlich einen anderen körperlich miß-
handelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit
Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark
bestraft.
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist
auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen.
Körperliche Mißhandlung ist eine nicht unerhebliche Störung des
körperlichen Befindens. Gesundheitsbeschädigung ist eine solche Störung
des körperlichen Befindens, welche sich als Krankheit oder bei schon vorhandener
Krankheit als eine Steigerung derselben bezeichnen läßt. Die Mißhandlung
oder Gesundheitsbeschädigung muß gewollt sein, d. h. der Täter muß erkennen,
daß seine Handlung einen solchen Erfolg haben werde. Die Handlung muß
bewußtermaßen eine widerrechtliche sein. Der Arzt darf ohne Einwilligung
des Patienten durch operativen Eingriff, selbst im Interesse des Patienten,
die körperliche Unversehrtheit nicht verletzen. Die Grenzen des Züchtigungsrechtes
der Eltern, des Lehrherrn, des Lehrers (nach bürgerlichem Rechte, nach der Gewerbe-
ordnung, bezw. nach Landesrecht, Schulgesetzen zu bestimmen) darf nicht über-
schritten werden. Der Ehemann hat gegenüber der Frau nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuche kein Züchtigungsrecht. Irrtum über Züchtigungsrecht macht nicht
straflos, wenn der Täter glaubt, er sei nach den außerhalb des Strafgesetzes
liegenden Bestimmungen zur Züchtigung berechtigt, dagegen straflos, wenn er
über sein Verhältnis zum Gezüchtigten irrt. Die Ueberschreitung des
Züchtigungsrechts kann eine vorsätzliche oder fahrlässige sein. Glaube an ein
sogenanntes abgeleitetes Züchtigungsrecht macht straflos, wenn der Täter z. B. dem
Knaben, der ihn in ungezogener Weise verhöhnt, mäßig züchtigt in der An-
nahme, die Eltern des Kindes würden mit einer solchen Zurückweisung der
Unart des Kindes einverstanden sein. Eine Ohrfeige oder sonstiger Schlag
ist Körperverletzung, wenn der Täter Schmerz, ist Beleidigung, wenn er Ehr-
verletzung hervorrufen wollte. — Strafantrag erforderlich (§ 232).