Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 209
Gefährliche Körperverletzung.
§ 223 a. (L. bez. A.) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder
mittels eines hinterlistigen Ueberfalls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnis-
strafe nicht unter zwei Monaten ein.
Waffe ist nicht bloß die technische Waffe, sondern jedes Werkzeug,
mittels dessen Einwirkung auf den Körper erfolgen kann. Gefährliches
Werkzeug ein solches, welches nach seiner eigenen Beschaffenheit und der
Anwendung im einzelnen Falle geeignet ist, erheblichere Verletzungen zuzufügen.
Hinterlistiger Ueberfall ist ein für den Verletzten beabsichtigtermaßen
unvermuteter Angriff. Eine das Leben gefährdende Behandlung
liegt vor, wenn sie im einzelnen Falle geeignet ist, das Leben zu gefährden.
Gemeinschaftlichkeit mehrerer liegt vor im Falle der Mittäterschaft
im Sinne von § 47, also wenn jeder Täter die Mißhandlung usw. des
anderen als seine eigene Tat will, wobei es auf das Maß der Beteiligung
des einzelnen nicht ankommt. — Strafantrag nicht erforderlich (§ 232).
Schwere Körperverletzung.
§ 224. (L.) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen,
das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher
Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit
verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter
einem Jahre zu erkennen.
Die Folge darf nicht eine beabsichtigte, muß eine vorsätzlich oder
fahrlässig verschuldete oder zufällige sein, sonst § 225. Glied des Körpers
ist ein besonderer Teil desselben mit eigener Tätigkeitsbestimmung im Gesamt-
organismus. Das Glied, nicht bloß dessen Gebrauchsfähigkeit, muß verloren
sein. Sehvermögen ist verloren, auch wenn noch Lichtempfindlichkeit
geblieben oder Besserung durch Operation möglich ist. Das Gehör muß auf
beiden Ohren verloren sein. Entstellung liegt nur vor, wenn die Gesamt-
erscheinung des Menschen beeinträchtigt wird. Siechtum ist langandauernde,
den Gesamtorganismus ergreifende Krankheit. Lähmung liegt nur vor,
wenn die Bewegungsfähigkeit im ganzen beeinträchtigt wird. Lähmung
und Geisteskrankheit brauchen nicht unheilbar zu sein. Versuch begriff-
lich ausgeschlossen, weil die Folge eingetreten sein muß.
Erschwerung.
§ 225. (Sw.) Waxr eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und ein-
getreten, so ist auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.
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