210 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Bloßer Vorsatz, also der Wille mit dem Bewußtsein, die Folge werde
eintreten, genügt nicht; der Wille muß auf Herbeiführung der Folge abzielen.
Mildernde Umstände sind ausgeschlossen (8 228).
Körperverletzung mit Todesfolge.
§ 226. (Sw.) Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten
verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängnis
nicht unter drei Jahren zu erkennen.
Die Körperverletzung muß eine vorsätzliche und der Tod deren Folge
sein, ohne daß vorsätzliche Tötung, mit oder ohne Ueberlegung ausgeführt,
oder fahrlässige Tötung vorliegen. Der Tod muß also als weder beabsichtigte
noch schuldhaft voraussehbare Folge eintreten, also strafrechtlich als Zufall.
Tötung oder schwere Körperverletzung im Raufhandel.
§ 227. (L.) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren
gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung
(§ 224) verursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder
dem Angriffe beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Gefängnis bis
zu drei Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen
worden ist.
(L.) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzu-
schreiben, welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen
verursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt,
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 227 behandelt die Tötung oder schwere Körperverletzung im Raufhandel.
Beteiligt an der Schlägerei oder dem Angriff ist jeder, der auf der einen
oder anderen Seite der Parteien sich feindselig körperlich oder intellektuell betätigt
hat. Dieser Beteiligte muß an dem Beginne oder an dem Fortgange der Schlägerei
oder des Angriffes irgend welche Schuld tragen. Der Tod oder die schwere
Körperverletzung muß nun in irgend welchem ursächlichem Zusammenhange
mit der Schlägerei oder dem Angriffe stehen. Es ist gleichgiltig, ob der
Getötete oder Verletzte zur Partei des einzelnen Täters gehört und ob er von
einem Gegner oder versehentlich von dem Angehörigen der eignen Partei ge-
tötet oder verletzt worden ist, oder gar sich selber versehentlich die entscheidende
Wunde zugefügt hat. Auch das ist unerheblich, ob die tötende oder verletzende
Tätigkeit an und für sich aus Notwehr erfolgte und ob sie überhaupt jemandem
als Vorsatz oder Fahrlässigkeit zugerechnet werden kann.
Mildernde Umstände.
§ 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen des
§ 223 Absatz 2 und des § 223 a auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder