Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 211 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark, in den Fällen der §§ 224 und 227 Ab- 
satz 2 auf Gefängnis nicht unter einem Monat, und im Falle des § 226 auf 
Gefängnis nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
Mildernde Umstände s. 8§ 81. 
Beibringung von Gift. 
§ 229. (Sw.) Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gesundheit 
zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu 
zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf 
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. 
Das Beibringen muß gegen den Willen des andern erfolgen. Gift 
ist an und für sich bereits ein Stoff, der auch in kleineren Mengen die Ge- 
sundheit zu zerstören vermag. Schwere Körperverletzung s. 8 224. 
Fahrlässige Körperverletzung. 
§ 230. (L. bez. A.) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung 
eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark oder 
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. 
Fahrlässigkeit s. § 121. Zu Absatz 2 vergl. § 222. Ob die 
verursachte Körperverletzung eine solche nach § 223 oder 8 223 a (mittels 
Waffe, Messers, gefährlichen Werkzeugs, lebensgefährdender Behandlung) oder 
§ 224 ist, ist gleichgültig. Strafantrag erforderlich (8 232). 
Außerachtlassung einer Berufspflicht. 
(L.) War der Täter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen 
setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so 
kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden. 
Wegen Amt, Beruf und Gewerbe s. § 222. Hier kein Straf- 
antrag erforderlich (8 232). 
Buße. 
§ 231. In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des 
Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende-Buße bis zum 
Betrage von sechstausend Mark erkannt werden. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruches aus. 
Für diese Buße haften die zu derselben Verurteilten als Gesamtschuldner. 
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