212 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Strafantrag.
8 232. (L. bez. A.) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher, sowie aller
durch Fahrlässigkeit verursachter Körperverletzungen (88 223, 230) tritt nur
auf Antrag ein, insofern nicht (L.) die Körperverletzung mit Uebertretung einer
Amts-, Berufs= oder Gewerbspflicht begangen worden ist.
Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen verübt, so ist die Zurücknahme
des Antrags zulässig.
Die in den §§ 195, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch
hier Anwendung.
Erwiderung auf der Stelle.
§ 233. Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Beleidigungen mit
leichten Körperverletzungen oder letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert
werden, so kann der Richter für beide Angeschuldigte, oder für einen derselben
eine der Art oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe ein-
treten lassen.
Auf der Stelle ist nicht immer gleichbedeutend mit an Ort und
Stelle. Die Erwiderung muß erfolgen noch unter der gemütlichen Einwirkung
der erlittenen Körperverletzung oder Beleidigung.
18. Abschnitt.
Verbrechen oder Vergehen wider die perfönliche Freiheit.
Menschenraub.
§ 234. (Sw.) Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Gewalt bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage auszusetzen oder in Sklaverei, Leib-
eigenschaft oder in auswärtige Kriegs= oder Schiffsdienste zu bringen, wird
wegen Menschenraubes mit Zuchthaus bestraft.
List ist ein mit Schlauheit oder Klugheit verknüpftes heimliches Ver-
halten. Aussetzung in hülfloser Lage, s. § 221. Vergl. auch das
Reichsgesetz v. 28./7. 95 (Sklavenraub).
Kinderraub.
§. 235. (I.) Wer eine minderjährige Person durch List, Drohung oder
Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit
Gefängnis und, (w.) wenn die Handlung in der Absicht geschieht, die Person
zum Betteln oder zu gewinnsüchtigen oder unsittlichen Zwecken oder Beschäfti-
gungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.