214 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Ein Mensch ist eingesperrt, wenn er aus einem gesperrten Raume
tatsächlich nicht oder nur mit Schwierigkeit entkommen kann. Hält er sich
nur für eingesperrt, während er entkommen kann, so liegt der Tatbestand
nicht vor. Freiheitsberaubung liegt vor, wenn eine, wenn auch nur
vorübergehende Aufhebung der persönlichen Freiheit völlig eingetreten ist, so
daß also bloße Beschränkung oder Erschwerung der freien Bewegung nicht
genügen. Der Täter muß wissen, daß seine Handlung die Einsperrung bezw.
Aufhebung der persönlichen Freiheit zur Folge hat und daß er zum Ein—
sperren usw. kein Recht hat. Irrt er, wie z. B. der Dienstherr über seine
Befugnis, den Dienstboten, der aus dem Dienste laufen will, einzuschließen,
so fehlt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit.
Nötigung.
8 240. (L.) Wer einen anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung
oder Unterlassung nötigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Gewalt ist unmittelbare oder mittelbare körperliche Einwirkung gegen
die Person; Drohung Ankündigung eines Uebels, dessen Verwirklichung vom
Drohenden ausgehen oder angeregt werden soll. Gedroht werden muß mit
der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens im Sinne von
§ 1, z. B. mit einer Körperverletzung oder einer Beleidigung. Die Straftat,
mit welcher gedroht wird, müßte zu einer Verurteilung des Drohenden, wenn
er sie wirklich beginge, führen. Müßte er freigesprochen werden, weil er z. B.
die Beleidigung in Wahrnehmung berechtigter Interessen begehen durfte, so
läge auch keine Drohung mit dem Vergehen der Beleidigung vor. Die
Nötigung mit diesen Mitteln, Gewalt und Drohung, muß wider das
Recht sein, wenn auch die erstrebte Handlung, Duldung oder Unterlassung an
sich vom Drohenden beansprucht werden können. („Wenn Sie die fällige
Schuld nicht sofort zahlen, werde ich Sie durchprügeln“.) Der Nötigende
muß sich bewußt sein, daß er mit Gewalt und Drohung nicht vorgehen darf.
Ist er hierzu befugt, z. B. bei erlaubter Selbsthilfe oder Notwehr, liegt keine
Straftat vor. Straflos ist auch die Nötigung zur Unterlassung rechtswidriger
Handlungen. S. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über erlaubte
Selbsthülfe. Wer irrtümlich in erlaubter Selbsthülfe zu handeln glaubt, tat-
sächlich aber unerlaubte Selbsthülfe übt, dem fehlt das erforderliche Bewußt-
sein der Rechtswidrigkeit.