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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Entleiher zu behalten und zurückzugeben, oder sie zu seiner Sicherheit wegen
einer Forderung zu behalten, oder sie mit dem Willen und der Füglichkeit
zur alsbaldigen Wiedereinlösung zu verpfänden oder sie zu vernichten (im
letzteren Falle nur Sachbeschädigung). Daß der Dieb sich bereichern will,
ist nicht nötig (z. B. bei Verschenken). Der Täter muß wissen, daß er
kein Recht hat, die Sache sich zuzueignen.
Daß auf milde Fälle des Diebstahls nicht Geldstrafe angedroht ist,
entspricht nicht mehr dem Rechtsbewußtsein unseres Volkes. Es ist zu erwarten,
daß die Neubearbeitung des Strafgesetzbuches die Geldstrafe bringt.
Schwerer Diebstahl.
§ 243. (L.) Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1.
aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände ge-
stohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind;
aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs,
Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird;
der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Ge-
bäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur
Eröffnung der im Innern befindlichen Türen oder Behältnisse
falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung
nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden;
auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze,
einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude
oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisenbahnhofe
eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen der Beförderung
gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs-
oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel
oder anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter
Werkzeuge gestohlen wird;
der Dieb oder einer der Teilnehmer am Diebstahle bei Begehung
der Tat Waffen bei sich führt;
zu dem Diebstahle mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben, oder
. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäube, in welches
sich der Täter in diebischer Absicht eingeschlichen, oder in welchem
er sich in gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch
wenn zur Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Gebäude nicht
anwesend sind. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem