8 78.
Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Vergehen:
12.
122a.
13.
14.
144a.
15.
des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der 88 113, 114,
117 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs;
wider die öffentliche Ordnung im Falle des 8 137 des Strafgesetzbuchs;
wider die Sinlichkeit in den Fällen der §§ 180 und 183 des Strafgesetzbuchs;
der Beleidigung in den Fällen der nur auf Antrag eintretenden Verfolgung;
der Körperverletzung in den Fällen des § 223 a und des § 230 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs;
der Nötigung im Falle des § 240 des Strafgesetzbuchs:
des Diebstahls im Falle des § 242 des Strafgesetzbuchs;
der Unterschlagung im Falle des § 246 des Strafgesetzbuchs;
der Begünstigung;
der Hehlerei in den Fällen des § 258, Nr. 1 und des § 259 des Strafgesetzbuchs;
des Betrugs im Falle des § 263 des Strafgesetzbuchs;
des strafbaren Eigennutzes in den Fällen des § 286 Abs. 1 und der 88 288
und 289 des Strafgesetzbuchs;
der Sachbeschädigung in den Fällen der §§ 303 und 304 des Strafgesetzbuchs;
der Bestechung im Falle des § 333 des Strafgesetzbuchs und
wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen der 88 309, 316, 318,
318a, des § 327 Abs. 1 und des § 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; ferner
wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnisstrafe von höchstens
6 Monaten oder Geldstrafe von höchstens 1500 Mark, allein oder neben Haft
oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Einziehung bedroht
sind, mit Ausnahme der in den §§ 128, 271, 296 a, 301, 320, 331 und 347
des Strafgesetzbuchs, und der in § 74 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
wegen der Vergehen derjenigen Personen, welche zur Zeit der Tat das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; sowie
wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung
öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen Betrag einer
hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht;
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengerichte,
soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen des Falles
anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere Strafe als auf eine
Gefängnisstrafe von höchstens 6 Monaten oder eine Geldstrafe von höchstens 1500 Mark allein
oder neben Haft oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Einziehung und
auf keine höhere Buße als 1500 Mark zu erkennen sein werde.
Beschwerde findet nicht statt.
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage erhoben, so
steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher Weise wie der
Staatsanwaltschaft zu.