Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
in dem sich der Dieb vorfindet. Nimmt der Dieb das Behältnis mit 
und öffnet es außerhalb des Gebäudes, so liegt nicht Diebstahl im Sinne 
der Ziffer 3 vor. Ziffer 3 setzt einen Verschluß des Gebäudes, der Zugänge, 
der Türen und Behältnisse voraus. Dieser Verschluß muß ein Schloß oder 
schloßähnlicher Mechanismus sein, der mit einem Schlüssel oder Werkzeug, 
nicht aber wie z. B. ein einfacher vorzuschiebender Riegel auf der Innen- 
seite der Tür, mit der bloßen Hand in Bewegung gesetzt wird. Ein falscher 
Schlüssel ist ein solcher, der nicht zur Eröffnung des Schlosses verwendet 
wird und bestimmt ist; ein falscher Schlüssel liegt nicht vor, wenn in derselben 
Wohnung ein Schreibtisch und ein Vertiko gleiche Schlüssel haben und diese 
Schlüssel nun je nach Belieben zum Schließen verwendet werden. Ein ver- 
loren gegangener, durch einen neuen ersetzter Schlüssel ist ein falscher, ebenso 
der vom Mieter beim Auszug zurückbehaltene Schlüssel. Ob ein Schlüssel 
falsch ist, entscheidet sich nach dem Zustande im Augenblicke der Tat. Ein 
General= oder Hauptschlüssel, zur Eröffnung bestimmter Schlösser bestimmt, 
ist gegenüber den Einzelschlüsseln kein falscher Schlüssel. 
Ein zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmtes 
Werkzeug ist z. B. ein Sperrhaken, ein Stück Draht, ein sog. Dietrich usw. 
Ziffer 4. Oeffentlicher Weg usw., wenn er dem Publikum freigegeben 
ist. Hohe und offene See ist keine Wasserstraße. Zum Reisege päck gehören 
alle bei der Reise zu befördernden Sachen, z. B. auch der Futtersack des 
Fuhrmanns. Auch hier muß mittels Abschneidens usw., auf dem 
öffentliche Wege usw., in dem Postgebäude, auf dem Eisenbahnhofe ge- 
stohlen werden, wenn auch nicht gerade genau an Ort und Stelle. Schafft der 
Dieb den vom Wagen oder Bahnhofe gestohlenen Koffer in ein Wirts- 
haus usw. und öffnet ihn mit Dietrich erst da, so liegt nicht Ziffer 4 vor. 
Verwahrungsmittel ist z. B. auch der Getreidesack, den der Dieb auf- 
schneidet, so daß das Getreide bei der Wagenfahrt auf die Bahn fällt und 
aufgelesen werden kann. 
Ziffer 5. Waffen, nicht nur im technischen Sinne, sondern jedes zur 
Waffe geeignete Werkzeug. Der Dieb muß sich die Beisichführung und die 
Eigenschaft des Werkzeugs als Waffe zum Bewußtsein gebracht haben. Ge- 
brauch der Waffe ist nicht nötig, auch nicht die Absicht des Gebrauchs. 
Ziffer 6. Sog. Bandendiebsiahl. Mehrere sind schon zwei Personen. 
Mitwirkung ist die Mittäterschaft im Sinne von § 47. Ein Täter und ein Gehülfe 
genügen also nicht, sondern mindestens zwei Mittäter. Sie müssen sich ver- 
abredet haben, eine Reihe von Diebstählen oder Räubereien innerhalb einer 
absehbaren Zeit zu verüben, zu welcher die Gelegenheiten noch nicht feststehen. 
Verabreden sie sich, eine Anzahl ganz bestimmter (nach Art der Diebstahls- 
obiekte und deren Eigentümer) feststehender Fälle zu verüben, so liegt die 
Erschwerung von Ziffer 6 nicht vor.
	        
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