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III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
in dem sich der Dieb vorfindet. Nimmt der Dieb das Behältnis mit
und öffnet es außerhalb des Gebäudes, so liegt nicht Diebstahl im Sinne
der Ziffer 3 vor. Ziffer 3 setzt einen Verschluß des Gebäudes, der Zugänge,
der Türen und Behältnisse voraus. Dieser Verschluß muß ein Schloß oder
schloßähnlicher Mechanismus sein, der mit einem Schlüssel oder Werkzeug,
nicht aber wie z. B. ein einfacher vorzuschiebender Riegel auf der Innen-
seite der Tür, mit der bloßen Hand in Bewegung gesetzt wird. Ein falscher
Schlüssel ist ein solcher, der nicht zur Eröffnung des Schlosses verwendet
wird und bestimmt ist; ein falscher Schlüssel liegt nicht vor, wenn in derselben
Wohnung ein Schreibtisch und ein Vertiko gleiche Schlüssel haben und diese
Schlüssel nun je nach Belieben zum Schließen verwendet werden. Ein ver-
loren gegangener, durch einen neuen ersetzter Schlüssel ist ein falscher, ebenso
der vom Mieter beim Auszug zurückbehaltene Schlüssel. Ob ein Schlüssel
falsch ist, entscheidet sich nach dem Zustande im Augenblicke der Tat. Ein
General= oder Hauptschlüssel, zur Eröffnung bestimmter Schlösser bestimmt,
ist gegenüber den Einzelschlüsseln kein falscher Schlüssel.
Ein zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmtes
Werkzeug ist z. B. ein Sperrhaken, ein Stück Draht, ein sog. Dietrich usw.
Ziffer 4. Oeffentlicher Weg usw., wenn er dem Publikum freigegeben
ist. Hohe und offene See ist keine Wasserstraße. Zum Reisege päck gehören
alle bei der Reise zu befördernden Sachen, z. B. auch der Futtersack des
Fuhrmanns. Auch hier muß mittels Abschneidens usw., auf dem
öffentliche Wege usw., in dem Postgebäude, auf dem Eisenbahnhofe ge-
stohlen werden, wenn auch nicht gerade genau an Ort und Stelle. Schafft der
Dieb den vom Wagen oder Bahnhofe gestohlenen Koffer in ein Wirts-
haus usw. und öffnet ihn mit Dietrich erst da, so liegt nicht Ziffer 4 vor.
Verwahrungsmittel ist z. B. auch der Getreidesack, den der Dieb auf-
schneidet, so daß das Getreide bei der Wagenfahrt auf die Bahn fällt und
aufgelesen werden kann.
Ziffer 5. Waffen, nicht nur im technischen Sinne, sondern jedes zur
Waffe geeignete Werkzeug. Der Dieb muß sich die Beisichführung und die
Eigenschaft des Werkzeugs als Waffe zum Bewußtsein gebracht haben. Ge-
brauch der Waffe ist nicht nötig, auch nicht die Absicht des Gebrauchs.
Ziffer 6. Sog. Bandendiebsiahl. Mehrere sind schon zwei Personen.
Mitwirkung ist die Mittäterschaft im Sinne von § 47. Ein Täter und ein Gehülfe
genügen also nicht, sondern mindestens zwei Mittäter. Sie müssen sich ver-
abredet haben, eine Reihe von Diebstählen oder Räubereien innerhalb einer
absehbaren Zeit zu verüben, zu welcher die Gelegenheiten noch nicht feststehen.
Verabreden sie sich, eine Anzahl ganz bestimmter (nach Art der Diebstahls-
obiekte und deren Eigentümer) feststehender Fälle zu verüben, so liegt die
Erschwerung von Ziffer 6 nicht vor.