Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

220 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebstahls zehn Jahre ver— 
flossen sind. 
Daß also seit Verbüßung oder Erlaß der zweiten Strafe bis zur Ver— 
übung des neuen Diebstahls (3. Tat) nicht 10 Jahre verflossen sein dürfen, 
ist eine weitere Voraussetzung des Rückfalldiebstahls. 
Unterschlagung. 
§ 246. (L. bez. A.) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in 
Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unter- 
schlagung mit Gefängnis bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm an- 
vertraut ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 
neunhundert Mark erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Fremde bewegliche Sache und Zueignung s. § 242. Ge- 
wahrsam ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, z. B. über eine 
aufgehobene und eingesteckte gefundene Sache. Der unmittelbare und mittel- 
bare Besitzer im Sinne von § 854 ff. d. B.G.Bse. sind Gewahrsamsinhaber. 
Wegen der Rechtswidrigkeit der Zueignung siehe ebenfalls § 242. 
Die Zueignung, durch welche der Gewahrsamsinhaber über die fremde Sache 
wie ein Eigentümer verfügt, muß äußerlich durch eine Betätigung der Ver- 
fügungsgewalt zu erkennen sein, z. B. durch Verbrauch oder Verkauf der 
Sache, durch Verleugnen ihres Besitzes usw. Wegen Verpfändung der 
fremden Sache s. § 242. Der Täter braucht Besitz und Gewahrsam nicht 
rechtmäßig erworben zu haben. Hat er sie kraft eines Rechtsgeschäfts mit der 
Verpflichtung zur Rückgabe oder Weitergabe erlangt, so ist ihm die Sache 
anvertraut, z. B. bei einer entliehenen oder vermieteten Sache. Der Täter 
kann auch eine Sache unterschlagen, an der er Miteigentum hat. 
Diebstahl und Unterschlagung gegen Angehörige ufK## 
§ 247. Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen Angehörige, 
Vormünder oder Erzieher begeht, oder wer einer Person, zu der er im Lehr- 
lingsverhältnisse steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde 
sich befindet, Sachen von unbedeutendem Werte stiehlt oder unterschlägt, ist 
nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten auf- 
steigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten 
gegen den anderen begangen worden ist, bleibt straflos. 
Diese Bestimmungen finden auf Teilnehmer oder Begünstiger, welche 
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An- 
wendung.
	        
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