Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 225
leitung eines Zeugen, im Ermittelungsverfahren (uneidlich) falsch auszusagen;
falsche Angaben, um für den Verurteilten einen Strafaufschub zu erwirken;
falsche Angaben über eigenen Erwerb der dem Begünstigten zu sichernden,
durch die Straftat erlangten Gegenstände. Die Begünstigung durch den An—
gehörigen ist auch strafbar, wenn dieser seines Vorteils wegen, aber um den
Täter der Bestrafung zu entziehen handelt.
Personenhehlerei.
§ 258. Wer seines Vorteiles wegen sich einer Begünstigung schuldig
macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
1. (L. bez. A.) einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung
begangen hat, mit Gefängnis,
2. (L.) einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube
gleich zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis
zu fünf Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
unter drei Monaten ein.
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler
ein Angehöriger ist.
Im Falle des § 258 muß der Hehler die tatsächliche Beschaffen-
heit der Straftat des Begünstigten (Diebstahl, Unterschlagung, Raub) kennen
und lediglich seines (nicht notwendig rechtswidrigen) Vermögensvorteils
wegen handeln. Der Vorteil muß nur erstrebt, braucht nicht erreicht zu sein.
Sachhehlerei, Partiererei.
§ 259. (L. bez. A.) Wer seines Vorteiles wegen Sachen, von denen
er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer straf-
baren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder
sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt, wird als
Hehler mit Gefängnis bestraft.
Die Sache muß von einem anderen mitttels einer wenigstens objektiv
strafbaren Handlung erlangt, also diese Straftat vollendet sein, ehe der
Hehler tätig wird. Nur die unmittelbar durch die Straftat (auch Uebertretung)
erlangte Sache (nicht also gegen ein gestohlenes Geldstück eingewechselte andere
Geldstücke oder der Erlös durch Verkauf der Sache) kann Gegenstand der
Hehlerei sein. Der Hehler muß nur wissen, daß eine Straftat vorliegt, ihre
rechtliche Beschaffenheit braucht er nicht zu kennen. Er muß die Kenntnis
zur Zeit des Ansichbringens haben, spätere Kenntnisnahme mit bloßem Im-
besitztehalten genügt nicht, wohl aber mit Verheimlichung bei Nachforschung.
Der Ankauf erfordert nicht nur Vertragsabschluß, sondern auch Besitzüber-
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