232 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
einen Ort, wo sie der zu Täuschende finden wird, zugängig gemacht wird.
Es braucht nicht der aus der falschen Urkunde Verpflichtete getäuscht zu werden.
Mit der Urkundenfälschung trifft oft Betrug begrifflich zusammen. Von der
Urkundenfälschung ist die sogenannte schriftliche Lüge zu scheiden; bei dieser
wird nicht, wie bei jener, eine schriftliche Beglaubigungsform nachgeahmt oder
verändert. Wer durch Unterzeichnung eines falschen Namens den Irrtum
erwecken will, er sei eine andere Person, macht sich der Urkundenfälschung
schuldig.
Gewinnsüchtige Urkundenfälschung.
§ 268. Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird,
sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem
anderen Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn
1. (L.) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
erkannt werden kann;
2. (Sw.) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren, neben welchem auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis
zu sechstausend Mark erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein, welche
bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter einer Woche, bei der Fälschung
einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der
Gefängnisstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt
werden.
Der Täter muß bereits bei der Fälschung beabsichtigen, sich einen —
nicht notwendig rechtswidrigen — Vermögensvorteil zu verschaffen.
Schadenszufügung braucht nicht vermögensrechtlich zu sein, sie kann z. B. durch
Ehrenkränkung erfolgen.
Der Urkundenfälschung gleich geachtet.
§ 269. Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich ge-
achtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen
Papiere ohne dessen Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung
einen urkundlichen Inhalt gibt. "3
Das Papier kann schon urkundlichen Inhalt gehabt haben, nur nicht
denjenigen, welchen der Täter dann herstellt. Es sind im übrigen alle Er-
fordernisse von §§ 267 bezw. 268 voraussetzlich. Die Unterschrift braucht nicht
geschrieben, sie kann gedruckt oder sonst mechanisch hergestellt sein. Bekanntes
Beispiel: Ausfüllung eines Blankoakzeptes mit einer höheren Summe als
vereinbart ist.