Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

232 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
einen Ort, wo sie der zu Täuschende finden wird, zugängig gemacht wird. 
Es braucht nicht der aus der falschen Urkunde Verpflichtete getäuscht zu werden. 
Mit der Urkundenfälschung trifft oft Betrug begrifflich zusammen. Von der 
Urkundenfälschung ist die sogenannte schriftliche Lüge zu scheiden; bei dieser 
wird nicht, wie bei jener, eine schriftliche Beglaubigungsform nachgeahmt oder 
verändert. Wer durch Unterzeichnung eines falschen Namens den Irrtum 
erwecken will, er sei eine andere Person, macht sich der Urkundenfälschung 
schuldig. 
Gewinnsüchtige Urkundenfälschung. 
§ 268. Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, 
sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem 
anderen Schaden zuzufügen, wird bestraft, wenn 
1. (L.) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu 
fünf Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
erkannt werden kann; 
2. (Sw.) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren, neben welchem auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis 
zu sechstausend Mark erkannt werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein, welche 
bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter einer Woche, bei der Fälschung 
einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der 
Gefängnisstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt 
werden. 
Der Täter muß bereits bei der Fälschung beabsichtigen, sich einen — 
nicht notwendig rechtswidrigen — Vermögensvorteil zu verschaffen. 
Schadenszufügung braucht nicht vermögensrechtlich zu sein, sie kann z. B. durch 
Ehrenkränkung erfolgen. 
Der Urkundenfälschung gleich geachtet. 
§ 269. Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich ge- 
achtet, wenn Jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen 
Papiere ohne dessen Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung 
einen urkundlichen Inhalt gibt. "3 
Das Papier kann schon urkundlichen Inhalt gehabt haben, nur nicht 
denjenigen, welchen der Täter dann herstellt. Es sind im übrigen alle Er- 
fordernisse von §§ 267 bezw. 268 voraussetzlich. Die Unterschrift braucht nicht 
geschrieben, sie kann gedruckt oder sonst mechanisch hergestellt sein. Bekanntes 
Beispiel: Ausfüllung eines Blankoakzeptes mit einer höheren Summe als 
vereinbart ist.
	        
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