234 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
war, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem
anderen Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des 8 272 bestraft.
Hier wird vorausgesetzt, daß der zuständige Beamte irrtümlich (ob auch
vorsätzlich, ist bestritten) eine unrichtige Beurkundung vorgenommen hat.
Urkundenunterdrückung und Grenzverletzung.
§ 274. (L.) Mit Gefängnis, neben welchem auf Geldstrafe bis zu
dreitausend Mark erkannt werden kann, wird bestraft, wer
1. eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht aus-
schließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteile zuzu-
fügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, oder
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze
oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem
anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich
macht, verrückt oder füälschlich setzt.
Ziffer 1. Wem die Urkunde gehört, entscheidet sich nach den ein-
schlagenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Eine beweiserhebliche
Urkunde im Sinne von § 267 braucht nicht vorzuliegen, es genügt jede zum
Beweise irgend einer Tatsache geeignete Urkunde. Nachteile sind nicht
nur vermögensrechtliche Nachteile aller Art, z. B. Entziehung eines Beweis-
mittels im Vermögensprozeß. Beschädigung ist Beeinträchtigung der Sub-
stanz (Papier) der Urkunde oder auch nur ihrer Beweiskraft. Unter-
drückung ist gänzliche oder vorübergehende Entziehung des Gebrauchs.
Ziffer 2. Der Grenzstein oder das Merkmal muß nach dem Willen
der maßgebenden Parteien (also nicht nach der Willkür eines Einzelnen) zur
Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstandes bestimmt sein. Zivilrechtlich
braucht die Grenzbestimmung nicht giltig zu sein.
Stempelfälschungen.
§ 275. (L.) Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempel-
abdrücken, Post= oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten
Briefkuverts Gebrauch macht,
2. Unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette
oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Druck-
sachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post= oder Tele-
graphen-Freimarken oder gestempelte Briefkuverts in der Absicht
anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder