Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 235 
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, 
Stempelabdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte 
Briefkuverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte 
zu verwenden. 
Der § 275 schützt inländische und ausländische Stempelmarken usw. 
Gebrauchmachen im Sinne von Ziffer 1 liegt nur vor, wenn die Marke vom 
Inhaber in den äußeren, d. h. mit einem Dritten stattfindenden Rechtsverkehr 
(Einlegen des mit der falschen Marke beklebten Briefes in den Postkasten, 
nicht schon Uebergabe an einen Boten zur Einlegung; Verkauf der Stempel) 
gebracht wird. 
§ 276. (A.) Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, 
Schriftstücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal 
verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, 
welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen 
Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung 
der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal ver- 
wendete Post= oder Telegraphenwertzeichen nach gänzlicher oder teilweiser Ent- 
fernung des Entwertungszeichens zur Frankierung benutzt. Neben dieser Strafe 
ist die etwa wegen Entziehung der Post= oder Telegraphengebühren begründete 
Strafe verwirkt. 
Vergl. § 27 des Postges. v. 28./10. 71; R. G. v. 16./5.69 CTelegr.= 
Freim.) § 2 (Bundes-G. B. S. 377); zu Absatz 2 vergl. § 364 Abs. 2 u. 
Postges. 8 278. 
Medizinalpersonen. 
.* 277. (I.) Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als 
Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter 
dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines Anderen 
Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht, und 
davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch 
macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Das Zeugnis braucht keinen unrichtigen Inhalt zu haben; bestraft 
wird die Täuschung über die formale Beschaffenheit des Zeugnisses. Eine 
Medizinalperson kann nach der Reichsgewerbeordnung oder nach Landesrecht 
(z. B. in Bayern die Bader) einer Approbation bedürfen. Die Heb- 
ammen bedürfen nach § 30 der Gew.-O. keiner Approbation, sie fallen also 
nicht unter die approbierten Medizinalpersonen. Zur Täuschung Gebrauch 
machen s. § 267.
	        
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