Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

236 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
8 278. (L) Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche 
ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum 
Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres 
Wissen ausstellen, werden mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
Vergl. 8 277. Zeugnisse über den Gesundheitszustand 
eines Menschen sind auch Impfzeugnisse. Hier muß das Zeugnis 
einen unrichtigen Inhalt haben. Der Täter muß wissen, daß das Zeugnis 
einer Behörde usw. zugänglich gemacht werden soll. Wider besseres 
Wissen (. § 164. 
§ 279. (L.) Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft 
über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem 
Zeugnisse der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Täter muß wissen, daß das Zeugnis unberechtigt ausgestellt, ver- 
fälscht oder unrichtig wider besseres Wissen ausgestellt ist. 
Nebenstrafen. 
§ 280. Neben einer nach Vorschrift der §§ 267, 274, 275, 277 bis 
279 erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
24. Abschnitt. 
Bankerutt. 
Durch § 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 des Einf.-G. zur Konk.-O. sind die 
§s§ 281—283 des Str. G. B. und die den Konkurs betreffenden Strafvor- 
schriften der Landesgesetzgebg. ausdrücklich aufgehoben. Die aufgehobenen Be- 
stimmungen sind ersetzt durch die §§ 239 ff. (seither 88 209 ff.) der Reichs- 
Konk.-O. Siehe unter V. 
25. Abschnitt. 
Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. 
Gewerbsmäßiges Glücksspiel. 
§ 284. (L.) Wer aus dem Glücksspiele ein Gewerbe macht, wird mit 
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe von 
dreihundert bis zu sechstausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Ist der Verurteilte ein Ausländer, so ist die Landespolizeibehörde befugt, 
denselben aus dem Bundesgebiete zu verweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.