I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. Titel. 23,
2. für diejenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnis von höchstens
drei Monaten oder Geldstrafe von höchstens sechshundert Mark, allein
oder neben Haft oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung
mit Einziehung bedroht sind, mit Ausnahme der im § 320 des
Strafgesetzbuchs und der im 874 dieses Gesetzes bezeichneten Vergehen;
3. für die nur auf Antrag zu verfolgenden Beleidigungen und Körper-
verletzungen, wenn die Verfolgung im Wege der Privatklage geschieht;
4. für das Vergehen des Diebstahls im Falle des § 242 des Straf-
gesetzbuchs, wenn der Wert des Gestohlenen fünfundzwanzig Mark
nicht übersteigt;
5. für das Vergehen der Unterschlagung im Falle des § 246 des Straf-
gesetzbuchs, wenn der Wert des Unterschlagenen fünfundzwanzig Mark
nicht übersteigt;
6. für das Vergehen des Betruges im Falle des § 263 des Straf-
gesetzbuchs, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht übersteigt;
7. für das Vergehen der Sachbeschädigung im Falle des § 303 des
Strafgesetzbuchs, wenn der Schaden fünfundzwanzig Mark nicht
übersteigt;
8. für das Vergehen der Begünstigung und für das Vergehen der
Hehlerei in den Fällen des § 258 Nr. 1 und des 8 259 des Straf-
gesetzbuchs, wenn die Handlung, auf welche sich die Begünstigung
oder die Hehlerei bezieht, zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehört.
§ 28. Ist die Zuständigkeit des Schöffengerichts durch den Wert einer
Sache oder den Betrag eines Schadens bedingt und stellt sich in der Hauptver-
handlung heraus, daß der Wert oder Schaden mehr als fünfundzwanzig Mark
beträgt, so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn
aus anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung geboten erscheint.
§29. Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren
Verhandlung und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen des fünften Titels
von den Strafkammern der Landgerichte überwiesen wird.
Amt der Schöffen.
§ 30. Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen
während der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfange und mit
gleichem Stimmrechte wie die Amtsrichter aus und nehmen auch an denjenigen,
im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, welche in