252 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn—
oder Telegraphendienst erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisen—
bahn= oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche
ihn wieder angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung
bekannt war.
Zerstörung von Wasserbauten usw.
§ 321. (L.) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,
Dämme oder andere Wasserbauten, oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutz-
wehre, oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung,
zur Wetterführung oder zum Ein= und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder
beschädigt, oder in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser
stört und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Ge-
sundheit anderer herbeiführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft.
(I.) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Körperverletzung
verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, (Sw.)
wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht
unter fünf Jahren ein.
Schwere Körperverletzung s. § 224. Zerstörung oder Be-
schädigung s. § 303. Störung des Fahrwassers (befahrbaren
Wassers) ist Beeinträchtigung seiner Befahrbarkeit.
Zerstörung von Schiffahrtszeichen.
8 322. (Sw.) Wer vorsätzlich ein zur Sicherung der Schiffahrt be-
stimmtes Feuerzeichen oder ein anderes zu diesem Zwecke aufgestelltes Zeichen
zerstört, wegschafft oder unbrauchbar macht, oder ein solches Feuerzeichen aus-
löscht oder seiner Dienstpflicht zuwider nicht aufstellt, oder ein falsches Zeichen,
welches geeignet ist, die Schiffahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere zur
Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu gefährden
geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist durch die Handlung die Strandung eines Schiffes verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Strandungs-O. v. 17/5. 74. — Nachtzeit vgl. 8§ 2437.
Bewirkung von Schiffsstrandung.
§ 323. (Sw.) Wer vorsätzlich die Strandung oder das Sinken eines
Schiffes bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines anderen herbeiführt,