Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

256 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Aktive Bestechung. 
§ 333. (L.) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten 
Macht Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um 
ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts= oder Dienstpflicht 
enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängnis bestraft; auch 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark erkannt werden. 
Vergl. § 331. Das Geschenk oder der Vorteil kann auch einem An- 
gehörigen des Beamten gewährt oder versprochen werden; dann muß aber der 
Beamte davon Kenntnis erlangt haben. Das Anbieten, Versprechen oder 
Gewähren muß zeitlich der Vornahme der Handlung vorangehen. Diese 
braucht aber gar nicht vom Beamten vorgenommen zu werden. Wer das 
Geschenk usw. aus anderen Beweggründen, aus Mitleid usw., gewährt, ist 
nicht strafbar. 
Richterliche Bestechung. 
334. (Sw.) Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, 
welcher Geschenke oder andere Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen 
läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, zu 
gunsten oder zum Nachteile eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden, wird 
mit Zuchthaus bestraft. 
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geschworenen oder 
Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geschenke oder andere Vorteile an- 
bietet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus bestraft. Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe ein. 
Verfallerklärung bei §§ 331—334. 
§ 335. In den Fällen der 8§ 331—334 ist im Urteile das Empfangene 
oder der Wert desselben für dem Staate verfallen zu erklären. 
Das Empfangene, also das wirklich in die Verfügungsgewalt des 
Bestochenen gelangte Bestechungsmittel oder im Falle von dessen Nichtbeitreib- 
lichkeit der Wert desselben. Die Verfallerklärung muß ausgesprochen werden. 
Rechtsbeugung. 
§ 336. (L.) Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher sich bei der 
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu gunsten oder zum 
Nachteile einer Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, wird mit 
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
	        
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