24 I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. Titel.
keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen, und welche auch ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erlassen werden können.
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden
von dem Amtsrichter erlassen.
§ 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur
von einem Deutschen versehen werden.
Befähigung.
8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung
verloren haben;
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Amter zur Folge haben kann;
3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
§ 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz
in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus
öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von
Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem
Amte nicht geeignet sind;
5. Dienstboten.
§ 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. Minister;
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt
werden können;
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landezsgesetze jederzeit einst-
weilig in den Ruhestand versetzt werden können;
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;