Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

258 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
handlung verursacht oder veranlaßt. Der Lehrer, welcher Beamter ist, bei 
vorsätzlicher Mißhandlung und bewußter Ueberschreitung des Züchtigungsrechtes 
nach 8 340 straffällig. Neben der Strafe kann gegen den Beamten auf 
Buße (8 231) erkannt werden. 
Amtliche Freiheitsberaubung. 
§s 341. (L. bez. Sw.) Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu 
berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Festnahme 
oder Zwangsgestellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer 
Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorschrift des § 239, jedoch mindestens 
mit Gefängnis von drei Monaten bestraft. 
Anwendbar auf alle Beamten, nicht nur auf solche, welche zur Vor- 
nahme von Verhaftungen zuständig sind. Vergl. § 112 ff. der Strafprozeß- 
ordnung; §8 890, 901—904 der Zivilprozeßordnung, 8 106 der Konkurs- 
ordnung. Frrt sich der Beamte über seine Berechtigung, ist er nicht straffällig. 
Hausfriedensbruch in Amtsausübung. 
§ 342. (L.) Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlassung 
der Ausübung seines Amtes einen Hausfriedensbruch (§ 123) begeht, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert 
Mark bestraft. 
In Ausübung oder Veranlassung der Ausübung des 
Amtes vergl. § 340. Vergl. § 102 ff. der Strafprozeßordnung. 
Erpressung von Geständnissen. 
§ 343. (L.) Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung Zwangs- 
mittel anwendet oder anwenden läßt, um Geständnisse oder Aussagen zu er- 
pressen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Untersuchung, d. h. gerichtliche oder disziplinarische, geführt vom 
Gericht, Staatsanwalt oder Polizeibehörde. Zwangsmittel, körperliche 
und nichtkörperliche. 
Untersuchung wider besseres Wissen. 
§ 344. (Sw.) Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteile einer 
Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die Eröffnung oder Fortsetzung einer 
Untersuchung beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Untersuchung siehe § 343. Fahrlässigkeit siehe § 121. Der Beamte 
muß bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt haben erkennen 
können, daß er die Strafe nicht vollstrecken durfte. 
Strafvollstreckung wider besseres Wissen oder fahrlässig. 
§ 345. (Sw.) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorsätzlich 
eine Strafe vollstrecken läßt, von der er weiß, daß sie überhaupt nicht oder 
nicht der Art oder dem Maße nach vollstreckt werden darf.
	        
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