260 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Falsche amtliche Beurkundung und Urkundenunterdrückung.
8 348. (L.) Ein Beanter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Ur—
kunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche
Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch
einträgt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich an—
vertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, beiseite schafft, be—
schädigt oder verfälscht.
Oeffentliche Urkunde vergl. 8 267. Welche Beamten zur Auf—
nahme öffentlicher Urkunden befugt sind, sagt das Reichsrecht oder Land—
recht, z. B. Richter, Staatsanwalt, Notar, Standesbeamter, Gerichtsvollzieher,
Gemeindevorstand. Innerhalb seiner Zuständigkeit, d. h. im all—
gemeinen, nicht auch unbedingt mit rechtmäßiger Amtsausübung im Einzel-
fall. Aufnahme einer Urkunde ist die urkundliche Feststellung des vor
dem Beamten Erklärten oder von ihm Wahrgenommenen oder Gehandelten;
Ausstellung einer Urkunde also von der Aufnahme in einzelnen Fällen
(bei Erteilung von Abschriften, Zeugnissen usw.) zu scheiden.
Rechtlich erhebliche Tatsache eine solche, welche für den
Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses von Erheblichkeit ist. Recht-
lich erheblich für eine Urkunde ist jedenfalls alles das, was als ihr Inhalt
gesetzlich oder im Verordnungsweg oder instruktionell vorgeschrieben ist. Ein
Gebrauchmachen von der falschen Beurkundung ist nicht erforderlich, auch nicht
die Verfolgung rechtswidriger Absicht mit der falschen Beurkundung. Diese
letztere ganz allein und für sich wird unter Strafe gestellt.
Urkunde im Sinne von Absatz 2 ist jede Urkunde, auch ohne Rechts-
erheblichkeit. Beamter, d. h. jeder Beamter, nicht blos ein zur Aufnahme
oder Ausstellung von Urkunden befugter. Amtlich zugängig, d. h. nicht
notwendig in rechtmäßiger amtlicher Zuständigkeit.
§ 349. (Sw.) Wird eine der im § 348 bezeichneten Handlungen in
der Absicht begangen, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu
verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis
zu zehn Jahren und zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu
dreitausend Mark zu erkennen.
Der Vermögensvorteil kann auch schon vor den in § 348 bezeichneten
Handlungen in deren Erwartung gewährt worden sein.
Amtsunterschlagung.
§ 350. (L.) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die
er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt,