Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

260 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Falsche amtliche Beurkundung und Urkundenunterdrückung. 
8 348. (L.) Ein Beanter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Ur— 
kunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche 
Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch 
einträgt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich an— 
vertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, beiseite schafft, be— 
schädigt oder verfälscht. 
Oeffentliche Urkunde vergl. 8 267. Welche Beamten zur Auf— 
nahme öffentlicher Urkunden befugt sind, sagt das Reichsrecht oder Land— 
recht, z. B. Richter, Staatsanwalt, Notar, Standesbeamter, Gerichtsvollzieher, 
Gemeindevorstand. Innerhalb seiner Zuständigkeit, d. h. im all— 
gemeinen, nicht auch unbedingt mit rechtmäßiger Amtsausübung im Einzel- 
fall. Aufnahme einer Urkunde ist die urkundliche Feststellung des vor 
dem Beamten Erklärten oder von ihm Wahrgenommenen oder Gehandelten; 
Ausstellung einer Urkunde also von der Aufnahme in einzelnen Fällen 
(bei Erteilung von Abschriften, Zeugnissen usw.) zu scheiden. 
Rechtlich erhebliche Tatsache eine solche, welche für den 
Beweis eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses von Erheblichkeit ist. Recht- 
lich erheblich für eine Urkunde ist jedenfalls alles das, was als ihr Inhalt 
gesetzlich oder im Verordnungsweg oder instruktionell vorgeschrieben ist. Ein 
Gebrauchmachen von der falschen Beurkundung ist nicht erforderlich, auch nicht 
die Verfolgung rechtswidriger Absicht mit der falschen Beurkundung. Diese 
letztere ganz allein und für sich wird unter Strafe gestellt. 
Urkunde im Sinne von Absatz 2 ist jede Urkunde, auch ohne Rechts- 
erheblichkeit. Beamter, d. h. jeder Beamter, nicht blos ein zur Aufnahme 
oder Ausstellung von Urkunden befugter. Amtlich zugängig, d. h. nicht 
notwendig in rechtmäßiger amtlicher Zuständigkeit. 
§ 349. (Sw.) Wird eine der im § 348 bezeichneten Handlungen in 
der Absicht begangen, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu 
verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, so ist auf Zuchthaus bis 
zu zehn Jahren und zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu 
dreitausend Mark zu erkennen. 
Der Vermögensvorteil kann auch schon vor den in § 348 bezeichneten 
Handlungen in deren Erwartung gewährt worden sein. 
Amtsunterschlagung. 
§ 350. (L.) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die 
er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam hat, unterschlägt,
	        
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