Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 261
wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Der Beamte braucht zur Empfangnahme nicht zuständig gewesen zu
sein, er muß sie aber in amtlicher Eigenschaft entgegengenommen haben.
Begriff der Unterschlagung s. 8 246.
Erschwerung.
§ 351. (Sw.) Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterschlagung
die zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten
Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht oder unterdrückt,
oder unrichtige Abschlüsse oder Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern
oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denselben vorgelegt, oder ist in Be-
ziehung auf die Unterschlagung auf Fässern, Beuteln oder Packeten der Geld-
inhalt fälschlich bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
sechs Monaten ein.
In Beziehung auf die Unterschlagung, d. h. um diese vor-
zubereiten, zu ermöglichen, zu erleichtern, zu verdecken. Unrichtig geführt,
d. h. einen Eintrag unterlassen. Verfälscht, d. h. die richtig geführten
Bücher verändert; unterdrückt, d. h. der Benutzung dauernd oder vorüber-
gehend entzogen.
Gebührenüberhebung.
§ 352. (L.) Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechts-
beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen
zu seinem Vorteile zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen
erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur
in geringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Versuch ist strafbar. 6
Vergütungen, z. B. Schreibgebühren und Reisekosten der Gerichts-
vollzieher. Zu seinem Vorteil, d. h. der Beamte usw. muß die Forderung
kraft eigenen Rechts haben, also der Rechtsanwalt nur gegenüber seincr
Partei, nicht gegenüber der zur Kostenerstattung verpflichteten Gegenpartei.
Versuch, z. B. durch erfolglose Abforderung.
Abgabenüberhebung.
§ 353. (L.) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere
Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben,
von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem