Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

262 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil. 
Betrage verschuldet, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum 
teil nicht zur Kasse bringt, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an 
Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge 
macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt. 
Zur Kasse bringen, d. h. als erhobene Abgabe an die Kasse ab- 
führen. Es liegt nicht vor, wenn mit dem angeführten Gelde Kassendefekte 
gedeckt werden sollen. 
Sogenaunter Arnim-Paragraph. (Diplomatischer Ungehorsam.) 
§ 353a. (L.) Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des 
Deutschen Reichs, welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch verletzt, daß er 
ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von 
seinem Vorgesetzten erteilte Anweisung oder deren Inhalt anderen widerrechtlich 
mitteilt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe 
verwirkt ist, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark 
bestraft. 
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission betrauten 
oder bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher den ihm durch seinen 
Vorgesetzten amtlich erteilten Anweisungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder 
welcher in der Absicht, seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen 
irre zu leiten, demselben erdichtete oder entstellte Tatsachen berichtet. 
Postbeamtenvergehen. 
§ 354. (L.) Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten 
Briefe oder Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen Fällen er- 
öffnet oder unterdrückt, oder einem anderen wissentlich eine solche Handlung 
gestattet, oder ihm dabei wissentlich Hülfe leistet, wird mit Gefängnis nicht 
unter drei Monaten bestraft. 
Der Post anvertraut ist ein Brief schon mit Einlegen in den 
Briefkasten. Eröffnen ist jede Tätigkeit, durch welche der Verschluß beseitigt 
oder unwirksam gemacht wird. Unterdrücken: dem Postverkehr dauernd 
oder zeitweise entziehen, beseitigen. Briefe, auch Postkarten und Post- 
anweisungen. — Postg. v. 28./10. 71 § 5: Das Briefgeheimnis ist un- 
verletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Konkurs= und 
zivilprozessualischen Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichs- 
gesetz festzustellen. Vergl. über Beschlagnahme von Briefen: Str. P.O. 
88 99—101, 110.
	        
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