Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 265 
§ 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
Festungsrisse. 
1. wer ohne besondere Erlaubnis Risse von Festungen oder einzelnen 
Festungswerken aufnimmt oder veröffentlicht; 
Heimliche Waffenaufsammlung. 
2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot 
der Behörde Vorräte von Waffen oder Schießbedarf aufsammelt; 
Auswanderung der Reservisten. 
3.z wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land= oder See- 
wehr ohne Erlaubnis auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster 
Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung 
der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben; 
Ziffer 3. Jetzt gehören auch die Ersatzreservisten zu den Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes, welche Auswanderungserlaubnis be- 
dürfen (8 11 d. R.G. v. 11./2. 88); dagegen haben Wehrmänner 2. Auf- 
gebots (8§ 43, 214 das.) von der bevorstehenden Auswanderung nur 
Anzeige zu erstatten. 
Auftraglose Stempelanfertigung für Metallgeld usw. 
4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel 
Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von 
Metall= oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach 
§ 149 dem Papiergelde gleich geachtet werden, oder von Stempel- 
papier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, Post- 
oder Telegraphenwertzeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder 
Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen anderen 
als die Behörde verabfolgt; 
5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in 
Nr. 4 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder 
einen Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen 
Papieren, Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt, oder 
Abdrücke an einen anderen als die Behörde verabfolgt; 
Drucksachen in der Form von Papiergeld. 
6. wer Waren-Empfehlungskarten, Ankündigungen oder andere Druck- 
sachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem 
Papiergelde oder den dem Papiergelde nach § 149 gleich geachteten
	        
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