I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. Titel. 25
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
7. Religionsdiener;
8. Volksschullehrer;
9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
personen.
Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver-
waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen
werden sollen.
Ablehnungsrecht.
§ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines
Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflich-
tung eines Schöffen erfüllt haben;
3. Aerzte;
4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Auf-
stellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe
des Geschäftsjahres vollenden würden;
6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung
des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen.
Urliste.
§ 36. Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich der
Gemeinde gleichstehenden Verbandes hat alljährlich ein Verzeichnis der in der
Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden
können, aufzustellen (Urliste).
Die Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht
auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.
§ 37. Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb
der einwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden.
Von Jedermann.
§ 38. Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen
Einsprachen und den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amts-
richter des Bezirks.