270 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Geldstrafe.
In den Fällen der Nr. 9 und 10 kann statt der Haft auf Geld—
strafe bis zu einhundertfünzig Mark erkannt werden.
Geschärfte Haft.
§ 362. Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verurteilten können
zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind,
innerhalb und, sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten
werden, auch außerhalb der Strafanstalt angehalten werden.
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde.
Bei der Verurteilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die
verurteilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu über-
weisen sei. Im Falle des § 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig,
wenn der Verurteilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung
mehrmals rechtskräftig verurteilt worden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen
oder mit Waffen gebettelt hat.
Es genügt eine zweimalige Verurteilung wegen Bettelns in den letzten
3 Jahren.
Durch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde die Befugnis,
die verurteilte Person bis zu zwei Jahren entweder in ein Arbeitshaus unter-
zubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des
§ 361 Nr. 6 kann die Landespolizeibehörde die verurteilte Person statt in
ein Arbeitshaus in eine Besserungs= oder Erziehungsanstalt oder in ein Ayl
unterbringen; die Unterbringung in ein Arbeitshaus ist unzulässig, falls die
verurteilte Person zur Zeit der Verurteilung das achtzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
Verweisung des Ausländers.
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt, so kann neben oder an Stelle der Unterbringung Verweisung aus
dem Bundesgebiet eintreten.
Falsche Legitimationspapiere.
§ 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwgwecke seines
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines anderen zu täuschen,
Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere,
Dienst= oder Arbeitsbücher oder sonstige auf grund besonderer Vorschriften
auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch