272 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
§ 366. Mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft:
Sonntagsstörung.
1. wer den gegen die Störung der Feier der Sonn= und Festtage
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;
Handlungen, welche die äußere Ruhe und Heilighaltung der
Sonn= u. Festtage verletzen. Ueber die Vorschriften betr. die Gewerbe-
Sonntagsruhe s. Gew. O. S88 41 a, 55 àa, 105 ff.
Schnelles Fahren usw.
2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet,
oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer
mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;
Verhindertes Vorbeifahren.
3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen
das Vorbeifahren anderer mutwillig verhindert;
Schlitten ohne Deichsel und Schelle.
4. wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Ge-
läute oder Schelle fährt;
Gefährdendes Stehenlassen von Tieren.
5. wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Aus-
reißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden anrichten können,
mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen
läßt oder fährt;
Hetzen von Hunden.
6. wer Hunde auf Menschen hetzt;
Werfen von Steinen.
7. wer Steine oder andere harte Körper oder Unrat auf Menschen,
auf Pferde oder andere Zug= oder Lasttiere, gegen fremde Häuser,
Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene
Räume wirft;
Auf Menschen, d. h. auch ohne zu treffen.
Herabfallenlassen von Sachen.
8. wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße, oder nach
Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen, durch
deren Umstürzen oder Herabfallen jemand beschädigt werden kann,