Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 273 
10. 
ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen 
auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand be— 
schädigt oder verunreinigt werden kann; 
Verkehrshinderung auf Wegen usw. 
wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasserstraßen 
Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, auf- 
stellt, hinlegt oder liegen läßt; 
Polizeiverordnung zur Sicherheit usw. 
wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit 
und Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder 
Wasserstraßen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. 
Schutz der Dünen. 
§ 366 a. Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß= und Meeres- 
ufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen er- 
lassenen Polizeiverordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 
*&* 367. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. 
Heimliche Beerdigung usw. 
wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder 
beiseite schafft, oder wer unbefugt einen Teil einer Leiche aus 
dem Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt; 
Vergl. 8 168. 
Vorzeitiges Beerdigen. 
wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigung ent— 
gegenhandelt; 
Zubereitung von Gift und Arzneien. 
wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder Arzneien, soweit der 
Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, ver- 
kauft oder sonst an andere überläßt; 
Vergl. Gew. O. §§ 6, 29, 34, 147 Nr. 1 u. V.O. 27./1. 90, 
betr. den Verkehr mit Arzneimitteln — (R. G. Bl. S. 9.). 
Zubereitung von Schießpulver. 
.l wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Schießpulver oder andere 
explodierende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; 
Vergl. Gew. O. §8 16, 147 Nr. 2; Sprengstoff-G. 88 1, 9. 
18
	        
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