274 III. Strafgesetzbuch. — Zweiter Teil.
Aufbewahrung von Gift usw.
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Gift-
waren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbewahrung,
Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen
oder anderen explodierenden Stoffen, oder bei Ausübung der Be-
fugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie
der Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt:
Vergl. Sprengstoff-G. §8§ 1, 9; Eisenbahn-Verkehrsordnung v.
28./10. 1899 (R.G.Bl. S. 557) 88 49 ff.; Postordnung § 10 ff.
Versendung von entzündlichen Gegenständen.
5 a. wer bei Versendung oder Beförderung von leicht entzündlichen
oder ätzenden Gegenständen durch die Post die deshalb ergangenen
Verordnungen nicht befolgt;
Vergl. § 10 ff. d. Postordnung.
Aufbewahrung selbstentzündlicher Waren ufw.
6. wer Waren, Materialien oder andere Vorräte, welche sich leicht
von selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in
Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden
kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung
bei einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt;
Aufbewahren, bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung lagern
lassen.
Verfälschte Getränke und Eßwaren.
7. wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaren, insbesondere
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft;
Nr. 7 ist durch §§ 10 ff. Ges. vom 14./5. 79 nicht aufgehoben,
sondern findet Anwendung, soweit nicht der Tatbestand d. 88 10, 11
desselben gegeben ist. Feilhalten, d. h. zum Verkauf bereit halten.
Selbstgeschoffe, Schießen, Feuerwerk ohne polizeiliche Genehmigung.
8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten oder von Menschen
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt,
oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerk-
zeuge schießt, oder Feuerwerkskörper abbrennt;
Waffen in Stöcken.
9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb= oder Schuß-
waffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ährlicher Weise
verborgen sind, feilhält oder mit sich führt;