Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 275
10.
II.
12.
13.
14.
15.
Waffe bei Schlägerei.
wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden
hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe,
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werk-
zeuges bedient;
Vergl. §§ 223 a, 227. Der Täter muß bei der Schlägerei be-
teiligt sein. Der Angriff braucht nicht von mehreren auszugehen.
Gefährliche, wilde oder bösartige Tiere.
wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält, oder
wilde oder bösartige Tiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung
ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von
Beschädigungen unterläßt;
Unverdeckte Brunnen ufw.
wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in
Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren,
Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt
unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für andere
entstehen kann;
Nicht nur der Eigentümer des Brunnens usw., sondern auch der
Hausinhaber, Hausverwalter strafbar. Oeffnung: Lücke im Treppen-
geländer.
Baufällige Gebäude.
wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude,
welche dem Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen;
Bauen ohne Sicherungsmaßregel.
wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken,
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der
Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln
zu treffen;
Bauunternehmer und Baumeister strafbar; bezieht sich auf Bauten
aller Art, Wegebauten usw.
Bauen ohne polizeiliche Genehmigung.
wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau
oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforder-
lich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Ab-
weichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane aus-
führt oder ausführen läßt;
Zu 13—15 vergl. § 330.
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