Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Einzelne Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung. 275 
10. 
II. 
12. 
13. 
14. 
15. 
Waffe bei Schlägerei. 
wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden 
hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, 
insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werk- 
zeuges bedient; 
Vergl. §§ 223 a, 227. Der Täter muß bei der Schlägerei be- 
teiligt sein. Der Angriff braucht nicht von mehreren auszugehen. 
Gefährliche, wilde oder bösartige Tiere. 
wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche wilde Tiere hält, oder 
wilde oder bösartige Tiere frei umherlaufen läßt, oder in Ansehung 
ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von 
Beschädigungen unterläßt; 
Unverdeckte Brunnen ufw. 
wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in 
Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, 
Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt 
unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für andere 
entstehen kann; 
Nicht nur der Eigentümer des Brunnens usw., sondern auch der 
Hausinhaber, Hausverwalter strafbar. Oeffnung: Lücke im Treppen- 
geländer. 
Baufällige Gebäude. 
wer trotz der polizeilichen Aufforderung es unterläßt, Gebäude, 
welche dem Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen; 
Bauen ohne Sicherungsmaßregel. 
wer Bauten oder Ausbesserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, 
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der 
Polizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln 
zu treffen; 
Bauunternehmer und Baumeister strafbar; bezieht sich auf Bauten 
aller Art, Wegebauten usw. 
Bauen ohne polizeiliche Genehmigung. 
wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau 
oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung erforder- 
lich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Ab- 
weichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane aus- 
führt oder ausführen läßt; 
Zu 13—15 vergl. § 330. 
187
	        
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