282 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Erstes Buch.
§. 10. Die Ehefrau teilt den Wohnsitz des Ehemanns. Sie teilt den
Wohnsitz nicht, wenn der Mann seinen Wohnsitz im Ausland an einem Orte
begründet, an den die Frau ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist.
Solange der Mann keinen Wohnsitz hat oder die Frau seinen Wohnsitz
nicht teilt, kann die Frau selbständig einen Wohnsitz haben.
§ 11. Ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz des Vaters, ein unehe-
liches Kind den Wohnsitz der Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes Kind
den Wohnsitz des Annehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn
rechtsgiltig aufhebt.
Eine erst nach dem Eintritte der Volljährigkeit des Kindes erfolgende
Legitimation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz
des Kindes.
Bestandteile.
§ 93. Bestandteile einer Sache, die von einander nicht getrennt werden
können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen ver-
ändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
Von Bedeutung für den Begriff der beweglichen Sache in 8§8§ 242,
246 Str. G. B. usw.
Bestandteile eines Grundstücks.
§ 94. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die
mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude,
sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammen-
hängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Ein-
pflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Für die auf dem Grundstücke lastende Hypothek sind also die Bestand-
teile mit verhaftet (s. §8§ 288, 289 Str. G. B.).
§ 95. Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen
nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden
verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke,
das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Be-
rechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude ein-
fügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.