284 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — Erstes Buch.
§l# 105. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewußt-
losigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit.
§ 106. Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat,
ist nach Maßgabe der §8§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 107. Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die
er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
gesetzlichen Vertreters.
§ 108. Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
von der Genehmigung des Vertreters ab.
Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Ge-
nehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann
nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine
Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
§ 109. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum
Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegen-
über erklärt werden.
Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur
widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung
des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags
bekannt war.
§ 110. Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der
Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu
diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen
Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
§ 111. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam.