Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Allgemeiner Teil. 285 
Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft 
einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der 
Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der 
andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die 
Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der 
Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte. 
Selbständige Minderjährige. 
§ 112. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbs- 
geschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt 
geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind 
Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts bedarf. 
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden. 
§ 113. Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in 
Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechts- 
geschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung 
eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung 
der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. 
Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts bedarf. 
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder ein- 
geschränkt werden. 
Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, 
wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch 
das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat 
die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt. 
Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als 
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art. 
Entmündigte. 
§ 114. Wer wegen Geisteswäche, wegen Verschwendung oder wegen 
Trunksucht entmündigt oder wer nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft 
gestellt ist, steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen 
gleich, der das siebente Jahr vollendet hat.
	        
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