Allgemeiner Teil. 287
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Auslegung von Verträgen.
8 157. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rück—
sicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Stellvertretung.
8 164. Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehen—
den Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar
für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung
ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt, oder ob die Umstände ergeben,
daß sie in dessen Namen erfolgen soll.
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor,
so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht
in Betracht.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine
gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegen—
über erfolgt.
Die Bestimmungen über Stellvertretung sind für die Unterschlagung
von Bedeutung. Wenn der Stellvertreter nicht für den Vertretenen Eigentum
erwirbt, ist Unterschlagung ausgeschlossen.
§ 165. Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter
abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Ver-
treter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
§ 166. Soveit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch
Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Um-
stände beeinflußt werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die
des Vertreters in Betracht.
Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers
gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von
Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen
der Kenntnis gleichsteht.
Vollmachtserteilung.
§ 167. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung
stattfinden soll.
Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft
bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.