I. Gerichtsverfassungsgesetz. — 4. Titel. 27
Die Bestimmung der Zahl der Hauptschöffen erfolgt in der Art, daß
voraussichtlich Jeder höchstens zu fünf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre
herangezogen wird.
8 44. Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden
bei jedem Amtsgerichte in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahreslisten).
Bestimmung der Reihenfolge der Schöffen.
§ 45. Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden
für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen
Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher
Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Das Los zieht der Amtsrichter.
Ueber die Auslosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll auf-
genommen.
§ 46. Der Amtsrichter setzt die Schöffen von ihrer Auslosung und von
den Sitzungstagen, an welchen sie in Tätigkeit zu treten haben, unter Hin-
weis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis.
In gleicher Weise werden die im Laufe des Geschäftsjahres einzu-
berufenden Schöffen benachrichtigt.
§ 47. Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf überein-
stimmenden Antrag der beteiligten Schöffen von dem Amtsrichter bewilligt werden,
sofern die in den betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht
bestimmt sind. Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen.
§s 48. Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen
erforderlich machen, so werden die einzuberufenden Schöffen vor dem Sitzungs-
tage in Gemäßheit des § 45 ausgelost.
Erscheint dies wegen Dringlichkeit untunlich, so erfolgt die Auslosung
durch den Amtsrichter lediglich aus der Zahl der am Sitze des Gerichts
wohnenden Hülfsschöffen. Die Umstände, welche den Amtsrichter hierzu ver-
anlaßt haben, sind aktenkundig zu machen.
§ 49. Wird zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zu-
nächst berufenen Schöffen erforderlich, so erfolgt dieselbe aus der Zahl der
Hülfsschöffen nach der Reihenfolge der Jahresliste.
Würde durch die Berufung der letzteren eine Vertagung der Verhandlung
oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginnes notwendig, so sind die nicht
am Sitze des Gerichts wohnenden Hülfsschöffen zu übergehen.