290 IV. 1. Bürgerliches Gesetzbuch. — 2. Buch.
Zweites Buch.
Recht der Schuldverhältnisse.
Zinsfuß.
§246. Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen,
so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist.
Ueblicher Zinsfuß bei Wucher § 30 2 a ff. Str. G.B.
Entgangener Gewinn.
§ 252. Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Ge-
winn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe
der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen
Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Entgangener Gewinn nur dann Vermögensbeschädigung im Sinne von
§ 263 Str. G. B., wenn ein bereits rechtlich begründeter Anspruch auf den
Gewinn vorliegt.
Offenbarungseid.
§ 259. Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben
verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die
geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende
Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege
vorzulegen.
Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung enthaltenen
Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht
worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen den Offeubarungseid
dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben
habe, als er dazu im stande sei.
In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung
zur Leistung des Offenbarungseids nicht.
Auferlegter Eid im Sinne von § 153 Str.G.D.
§ 260. Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen heraus-
zugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen.
hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.